Judicium matris Kcpleri.
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Vnderthenigkhait gehorsamblich zuyberschicken nicht vmbgehen khenden. Was nunE. F. G vns hierüber ferrer zucverrichtcn gnedig mandieren, dem solle in vnderthe-niger schuldiger gehorsame nachgesetzt werden. Damit etc. Datum den 15. Jan. 1620.
Cum a collegio Stuttgartiensi non statim responderetur, his monebant Leo-
bergenses ul. 11. Febr.):. Es haben sich E. F. G. noch der Zeitten, wessen
wir vnss im einen oder dem Andern weeg in disser strittigkhait zuverhaltten bet-ten, nicht resolvirt, noch vnss die originalia der Zeügensag widerumb yberliiffernlassen. Wann vnss aber disser tagen clagender Reinholdt mit flehentlichem bittenangelangt, w'eyl er den verordneten Commissarium vmb seinen Verdienst yssbezaltt,vnd Ihme nicht eia gering geht damit vfgeloffen, wtir woltten doch den process be-fördern. Den wir dergestaltten abgeferttiget, das er sich nur noch vmb etwas weniggedulden, alssdann vnverlengte befürderung verspüren soltte. Desswegen dann beyE. F. G. zue vnderthenigkhait vmb ehiste resolution, welcher gestaltten hinfirter zueprocedieren sein werde, wir Anmanung zuthuen kheinen Vmbgaug nemen sollen nochwollen etc.
Die 20. Martii hae traditae snnt litorae (sine adscripto die) Stuttgartiae:
Durchlauchtiger etc. Werden sich gnädig znendtsynnen haben, in wass be-schwehrlichen rechtlichen terminis Ich nuhn mehr lange Zeytt mit J. Reinoldt gestan-den, dergestalten, dass Ich nuhn zue behauptung meiner Vhnschulldt nichts liebersalss enndtliche erörtterung der Sachen sehen vnd leiden möchte. Wann aber in derersten, vor ohngevahr 4 Jahr ahugestcllten con- vnd Reconvention-sach von beedenthailen mundtlich beschlossen, vnd das gantze Wesen zue des verständigen Richtersrichterlicher erkhandtnus gesetzt worden, darneben Ich der von dem muethwilligengegenthail erst neülich erweckhten ohnnöttigen widerclag vnd meiner darauff noth-wendig vernohmmenen Gegenclag halber, sonderlich auch auss Vervrsachen meinerMtissgünner in vorgedachter Con- et Reconvention Sach, ohn E. F. G. gnädiger hülffnicht gelangen kahn, alss gelangt vnd ist ahn E. F. G. mein demüettig pitten vndbegehren, die geruehen, ahn Vogt etc. zue Leonberg gantz ernstliche compulsorialeszuerthailen, das in mehrangedewter sach ohnhinderstellig procediert vnd geurthellt,vnd dann auch in der andern Vor- und Nach-Clag, welche auff seytten des gegen-thaills allein zuverhinderung der petirten Vrthell listiger Weiss angesehen, wie sichzue Recht geptihrt, ohnhinderstellig gehandellt werde. Solches vmb hochgedachtE. F. G. mitt meinem armen gebett gegen Gott zuverdienen, will Ich nicht vnder-lassen etc.
E. F. G.
demüettige
Catharina
Heinrich Kepplers seidigen hinderlasseneWittib zue Leonberg.
Die 18. Maji 1620 Reinholdi uxor consilium supremum bis adiit literis:
Durchlauchtiger etc.habe Ich hiebevor vnderthönig berichtet, was gestalten
Catharina Kepplerin mir einen trunckh beygebracht etc. Alss nuhn ermelte Käplerinin erfahrung gebracht, dass Ich solchen wahrhaften bezieg Ihrentkalben aussgeschla-geu, ist selbige so vermessen gewesen, dass sie mich in das Trehtt eingeworffen, daIch dan nit vnderlassen könden, sie Käplerin gleicher gestaltt wegen meines von Ihrohnwiedersprechlich empfangenen Schadens rechtlich zuelieclagen, auch durch be-gehrte vnd gerichtlich erkhandte Kkundtschafft (welche allberait eingezogen worden)so viel darzuethon, dass menniglich handgreiflich erklxennen möge, dass angeregterschmertz vnd Zuostandt einig vnd allein von Ihr vrsprünglich herkhommen, gestaltIch dan auch desskalber mich dahin ex superabundanti auerbietig gemacht, solchesmit leiblichem Aydt, vf richterlichen erthailten Spruch zue bekräftigen. Ob Ich nuhnwohl ohnlangsten gerichtlich pro examinis publicatione augesuecht, so ist mir dochdieser beschaidt erthailt, dass selbiges zur fürstl. Cantzley vf ergangenen gnedigenBevelch geschickt worden, da man dan (meines vnderthönigen erachtens) gewertig,dass E. F. G. Vogtt alhier, wie auch Burgermaister vnd Gericht mit Ihr Käplerinvornehmen solle. Wann dann bissdahero nichtz ervolgt, alss habe bey E. F. G. Ichvnderthönig anzuosuechen, vnd dabey zuo bitten nicht vnderlassen wollen, gnedigenbevelch zuo erthailen, wie mir in meiner wohl befüegten sach gnedig geholfen wer-den möchte etc.
Has literas prosecuti sunt judices Leobergenses epistola hac commendatitiä:Gnediger Fürst vnd Herr. Vber beigethone Supplication, so vnss von dem Suppli-canten zue vuderschreiben pittlichen yberraicht worden, sollen E. F. G. zue vnder-
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