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Judicium matris Kepleri.
thönigem Bericht wiir nicht verhallten, dass Suppliciertermassen die Supplicantin vndKatharina Kepplerin mit nicht geringen Costen einander nunmehr yber die 5 Jar langmit Rechtlichem process vor dem Stattgericht alhie vmbgetrieben, auch wür in derSachen letste Zeiigens Verhör den 15. Jan. yherschickht etc. Weil aber diser Suppli-cant vmb erörterung des handeis angesuecht, die Examinatio Testium aber bey E.E. G. Cantzley, vnd vns desswegen ohne verrere gnedige resolution in dem Rechtenprocedieren zuelassen nicht gehören will, doch dess Supplicanten erclagen nach Imeperaits schon vil vfgangen, dass er desswegen nicht gemaint. seines so vihlfeltigenSolicitiereus halber die handlung ohnerörtert ersitzen zuelassen, allss werr nicht allein(doch ohne massgeb) vnser ringfüegig bedenckhen, sondern auch zuemahl vnderthönigPitten, damit hochgedacht E. F. G. vnd deroselben löbliche Räth, wiir auch so vilyberlauffens yberhaben würden, die hetten, welcher gestallten hinfiirter in ein oderandere weg procediert werden sollte, förderlichen gnedigen Bevelch abgehen lassen etc.Datum 19. May 1620.
Reinholdus priora repetens iterum adiit consilium supremum: . .. . hab ich bissdato yber vihlfalttig beschehen anmahnen, uachlauffen, bitten vnd betten, zur publi-cation gedachten Examinis nit kommen kenden. Wann dann meine liebe Haussfrawnit allein (von obgenandter Kepplerin herierendt) tegliche grosse schmertzen, sonderwier auch biss dahero ein namhaffts vnsers Armietlin, vff gebrauchte mittel vnddisse gezwungenliche Rechtferttigung verwendet, vnd zuebesorgen, der gegentheil (sosich disser Zeit bey Ihrem Dochtermann Pfarbern zue Hewmaden vifhalten solle) vndihre mithelffer die Sachen so lang vffzuhaltten sich vnderstehn möchten, biss sieKepplerin alss ein Alt weib mit todt abgehn, oder das Ihrig ganntz verthon vnd vonalhier hinweg bringen möchten, demnach so gelangt ahn E. F. G. mein gantz vnder-thenig vmb Gottes vnd der lieben Justitien willen hechstflehenlich bitten, waver dieselbnoch der Zeit bedenckhens, Sie Kepplerin wegen vihlfeltigen Verdachts gefenglich ein-ziehen zulassen, jedoch in gnaden ernstlich zubevehlen, das obgedacht Examen Te-stium von E. F. G. Cantzley dem Richter zue Leonberg ehest wider eingehendigt, denPartheyen gebiirlich publiciert, vnd alssdann die fernnere rechtliche Notturfft dar-auff vorgenommen werden könde.
Hieran erwissen E. F. G. ein beförderlich werckh der gerechtigkheit, vnd be-gehre vmb dieselben Ich solches neben der schuldigkheit die tage lebens eüsserstenVermögen gehorsamblichen zuverdienen, vnd hierüber gnedige wilfahr vnderthenigverhoffen.
E. F. G. etc.
(Praes. Stuttg. den 3. Julii 1620.)
Die 18. Jnlii haec Reinholdi petitio subsecuta est: E. F. G. soll ich hoch-betrangter Supplicant zu vnderthenigkbaitt clagent anzubringen nicht vmbgehen, Nach-dem Catharina Kepplerin vor ctlich vilen Jahren meiner Ilaussfrawen einen solchenhochschädlichen verzauberten trunckh beygebracht, das sie nicht allain vnseeglichenschmertzen biss dahero zu tag vnd nacht hiervon erlitten, sondern auch alss siesolches nicht vnbillich clagt, ererst noch darzue in ein solche langwirige beschwer-liche rechtferttigung eingeworffen, das mir meinesthails peraiths schon yber 300 fl.Vncosten vnd Versaumuuss vffgeloffen: wann aber bey beeden thailen die sach vffbeweissung vnd Kundtschaff't kliommen, auch peraiths diejenige attestationes, so derverordnete Commissarius dem Richter alhie gebührendt praesentiert, zu dero F. Cantzleyyberschickht: aber doch mit vnpartheyischer Kundtschaff't mein gegenthail allerdingsconvenciert vnd yberwissen worden, habe Ich doch hiss dahero yber vilfelttig be-schehen vnderthenig Anmahnen zu keiner Publication, vsser mangel das der Richteralhie das Examen nicht mehr vnder handen kommen oder gelangen kenden. .. . Nunist auch das zubesorgen, es meclite eintweder sie mein gegenthailin wideremben, wiezuvor auch, sich nacher Lentz in die Flucht begeben, vnd die tag ihres lebens dasLandt Württemberg nicht mehr sehen, oder aber ihr gantzes Vermögen mit Ihrermitverhelffer Rathenlichem bedenckhen vor erörtterung disses rechtlichen Process,sampt Ihren Kindern, hindurchjagen, alssdann, weil ohne das kein Caution vorhanden,Ich für meinen Costen vnd Versaumnuss gar nichts mehr bekhommen mechte, vndnoch darzue ein armuethseelig Weib Ir Lebtag zue Betth erhaltten vnd haben miesste:Dannenhero so gelangt an E. F. G. mein vnderthenig bitten, wafern je dieselb nochzur Zeit bedenckhens, sie Kepplerin, so grösslich vff sich geladenen Verdachts wegen,gefenglich einziehen zulassen, so wollen doch dieselbe in gnaden gantz ernstlich be-vehlen, weil sich ja die sach genntzlich versteckht, vnd keinen Vorttgang mehr haben