Judicium matris Kepleri.
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starckh aber meiner Mutter Advocat sich gegen diser Neüerung vnd Absprungvom Hauptwerckh gewehret, so hatt doch Gegenthail sovil erhalten, das dem-selben vermittelst seines Aids, das er nichts vmb Verlengerung vnd Auffzugwillen einwerffen, sondern allain seines Rechtens Notdurfft handlen wolle, seineNeüe puncten gerichtlich fürzubringen erlaubt, vnd meiner Mutter dieselbe an-zuhören befohlen worden. Das seind nu gewest 49 die allererschröckhlichistevnd schendlichiste Articul, aber von dergleichen Geschichten, die sich nitallain auff Gegenthails aigne bezüchtigung des gegebnen verzauberten Trunckhsnichts geraimet, vnd nur andere personen, die sich nit für Cleger angeben,betroffen; sondern auch an vnd für sich selbst, noch vor Gegenthails Zeügen-verhörung, leichtlich zuerkennen gewest, das es lautter alte Weibertand, dieallererst nach angefangner Rechtführung herfür- vnd in einen zuvor nie er-höreten Verdacht gezogen. Thails erst lang nach anno lö 14 geschehen seinsollen, insgemain sämtlich mit einander durch der obvermclten Burga gleichepersonen, dem Gegenthail zu dienst auss- vnd zusamen gefischet worden:destwegen meiner Mutter Advocat sie alle nit anderst, dan für eine cumula-tionem der geclagten Verleümbdung angenommen, vnd dise, als ein Neüelitem gar nit contestirn wollen. Vnd seind nunmehr im abgelaufinen 1619. Jahryber solche 49 Articul auch Gegenthails producirte Zeügen verhöret worden:vnder diser langen Zeitt mein liebe Mutter mit höchster Irer Vngelegenhaittdes Ausstrags in Würtemberg gegenwertig erwartet, die Ich sonsten, alsbaldIch mich zu Lintz recht eingerichtet gehabt, zu mir genommen vnd zur rhuegebracht, sonderlich aber anno 1617 bey mir gehalten, oder wider mitt mirnach Lintz geführt haben wolte.
Wan dan Gnädiger Fürst vnd Herr der Sachen Verlauff summarischerWeise, doch gründlich, also vnd nit anderst beschaffen, vnd aber E. F. Gn.hievor einmahl dem Vogt zu Löwenberg befehl gcthan haben, die Zeügen-verhörungen verschlossen zu der fürstl. Cantzley einzuschickhcn, als wil mirzwar nit gepüren, in E. Fürstl. Gnaden, als einen im gantzen Reich hoch-berüembten Schützern vnd Handhabern der Gerechtigkbaitt, den geringeslenZweivel notdürftiger discretion halben zusetzen: Ich kan aber vmb des Ge-genthails gefehrlicher renckhe, suchen vnd practicirn, vmb so grosser Verwir-rung der sacheu, vmb sorgfältigkhaitt für mein leibliche Mutter, wölche alt,verlassen vnd fast sinnloss, entlieh vmb meiner so weiften abwesenhaitt willen,je nit vnderlasseu, das jenige in tüeffistem Gehorsam zuerinnern, zu suppli-cirn vnd zuflehen, was ob Gott will, E. F. G. selber in Acht nemen werden:
I. Das E. F. Gn. das jenige, was allererst nach anfang diser recht-führung zur Verleümdung herfür gezogen wiirt (wie viler warhafftig Schuldi-gen gefehrlicher brauch vnd Weise sich zu wehren, ist), sonderlich aber derabergläubischen Tratzen, verwegnen, vnd nunmehr durch so langwürigenZanckh, vnd einmahl angefangenem frevel, gantz mörderisch, wie mit mehr-lay erzaigungen erweislich, auff mein Mutter erbitterten Burga (wölche, alsIch mit Verwunderung verneme, vnder andern Zeügen auch zum Aidschwurzugelassen sein solle) gantz partheyliche Aussag, als in alle wege verdächtig,beyscitz setzen wollen.
II. Obwoin Ich bey den meinigen in Würtemberg yber vilfältiges schrei-ben die communication Gegenthails cumulirter 49 neiier Schmachpuncten nie-mahlen völlig erhalten mögen: so hat doch das jenige, was mir summariterdarauss communicirt worden, bey mir dise Vermuthung erwecket, das in derJüngst drüber gehaltenen Zeügen verhör, auf solche personen, auff wölche son-