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Judicium matris Kepleri.
sten in dergleichen Hendeln consuetudine Curiae auch ohne weitters Nach-fragen vil gefuesset werden möchte, gefragt vnd aussgesagt sein werde, widerwölche doch mein Mutter dissmahls, vnd auf! gesetzten fall Ire rechtmässigevnvmbgengliche Exceptiones haben wurde, vnnoth solche Personen vnd Sachenvorhero mit mehreren zu specifieirn.
Wan aber Sy zu diser Irer vermutheten Notdurfl't durch niemand andere,dan allain durch mich gelangen mag, sonderlich wan etlicher Vrkunden ausserLands hero von nöthen sein wolte, vnd hierumben Ich bey verpleibenderCommunicatione Depositionis Testium, justissimum metum geschöpfft, dasnit mein Mutter abermahlen durch erpracticirung eines praejudicirlichen Cantz-ley process zu Vernachthailung Ires Rechtens vnd Ehren ybereilet werte,hierumben so gelangt nu fürs Ander an E. Fürstl. Gnaden mein vnderthänigbitten vnd flehen, da dero je einigerlay scheinparliche bewegnussen zu einerinquisitione oder examinatione ex officio fürfallen wolten, das doch E. F. Gn.zuvor vnd ehe sie würcklich verfahren, yber vilberüerter jüngster depositionetestium auch Mein als eltisten Sohns absonderlichen wolfundirten Bericht vndabhandlung obvermuteter meiner Mutter Notdurfl't innerhalb bcstimpter Zeittin Gnaden erwarten, vernemen, vnd zu disem end Copias der offtberürtenZeügenverliör mir bey disem meinem aignen Botten von Dero Cantzley aussvmb meine bezahlung zuezustellen befehl geben wollen. In sonderlichem bc-denckhen, das villeicht eben dise vermuthete personen die jenige Mittel seinmöchten, durch wölche Gegenthail meiner Mutter Clag zuentgehen vnd diseRechtführung in E. F. Gn. Cantzley zu seinem Vorthail zndirigirn am maistenverhoffen möchte.
An disen baiden puncten thuen E. F. Gn. vnzweivel das jenige, waszu obligender befürderung der Gerechtigkhaitt vnd zum Schutz erlebter Wit-tiben wider vnbilliche Vndertrucknng gehörig, vnd wiirt es der AlmecbtigeE. F. Gn. nach seiner Verhaissung, darumb Ich auch inbrünstig bitten will,reichlich vergelten.
E. F. Gn. mich in vnderthänigem gehorsam empfehlendE. F. Gnaden
verpflichter vnd gehorsamer Vnder-
Inscr. An den durchleüchtigen Hocb-gepornen Fürsten vnd Herrn Johan Fri-derichen Hörtzogen zu Würtemberg vndTeckh, Graven zu Mümpelgart, Herrnzu Haidenhaim etc.
Johan Kepplers Mathematici zu Lintzvnderthäniges supplicirn.
Adscriptum: D. Röschen ad referendumzuzustellen.
than vnd Burgersohn von Löwenberg
Weillend baider Römischer Kayser,Rudolphi vnd Matthiae, jetzo nocheiner Löblichen Landt: in Oester-reich ob der Ens Mathematicus zuLintz.
Johan Keppler.
Has Kepleri literas consiliarii Stuttgartienses non respexisse videntur , his forteverbis moti, quae ipse princeps petitioni Reinholdi (a die 18. Julii) adseripsit: „DieOberräthe sollen dissen rechtlichen process zum schieinigsten Vsstrag befürdern. oderaber es iürderlichen wider Vns anbringen. Friderich.“
Die 24. Julii consilium Stuttgartiense hanc sententiam dat: der Vogt solleallsobaldt sich mit fleyss erkhundigen, wa Catharina Heinrich Kepplers Wittib sichanjetzo vffhalte, ob Sie im Landt irgendt bey einem ihrer Kinder seye, oder aber sichvsserhalb Landts vnd wahin sie sich begeben habe. Vnd was Er inn erfahrung bringt,zur Cantzley berichten vnd ferrern bescheidts gewartten. So sich nun beflndt, dassSie im Landt zubetretten, vndt selbige (weyln Sie merckhlich gravirt ist) alsobaldt inhafftung zunemmen, nacher Leonberg zulifern, yber die wider Sie einkommene puncten,wie auch vff die Theologische articul fleyssig zuexaminiren, vnd nach befindung