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Judicium matris Kepleri.
Kepplerin schon mit dem Glasser in Rechtfertigung gestannden, vnd Zeügin etwannmehr, alss der Verhafftin lieb gewesst, geredt haben mechte, hette solches ür kleinmedtlin, so weder vmb guets noch böss gewusst, endtgelten miessen. Dann ilss sel-biges dem Ziegler geholffen etc. (v. s. 1. c.)
Kepplerin disses alles widersprochen vnd fürgewendt, das sie ohne Vrsacli nie-mahls in der Zeugin Ilauss kommen, dann nachdem sie Ir Zeügin Mann Hew zukauffen geben, vnd kein bezalung folgen wollen, habe sie billich das Irig aich for-dern dörffen, dann da mann sie bezalt, hette sie die gezeiigin vnd die Irige ni;ht allsoyberlauffen dörffen. Aber sie hette darumb weder ihrem bresthafften biieber, nochihrem abgangenem Vieh keinen schaden zugefügt, vilweniger ihr klein Döchtfrlin beyder Ziegelhittin geschlagen. Es ist aber die Gezeügin vff ihrer Anzaig gantz lestandt-hafft verharrt, mitt dem Vermelden, das sie den ihr zuegefügten schaden gtgeu ihrKepplerin an gehörigen orthen zu clagen entschlossen were.
Es hat auch weitter die Kepplerin ihres vor vielen Jahren hinweg gezogenenManns Heinrich Kepplers halber dissen Bericht gethon, das er ohn all ilr Verur-sachen von ihr hinweg in die Kriegsdennst sich begeben, wie er dann vil Züg in Vn-gern vnd Niderlandt volnbracht, vnd ob schon einsmahls zu seiner AnhainbskunfftIhme von der Obrigkhaitt alhie zu Leonberg gebotten worden, vff ervolgteu fü-stlichenBevelch, nicht mehr frembden Herrn vsser Landts zuzuziehen, so hette er doch sichdessen nichts geachtet, sondern vorgewendt, er mechte nechsten tags in die Wahlkommen, vnd doch forthmiessen, desswegen woltte er widerumb in Vngern oder Nider-landen Kriegen; allso sich abermahls, doch Ihrem Wollen endtgegen, von selbigerhinweg begeben, vnd hiss dato nicht mehr angelangt.
Es will aber bey dissen Pnncten weytt andersten lautten, das namblichen dieKepplerin iren hinweckbgezogenen Mann allso ybel gehaltten, das es Ime, bey selbi-ger zuverbleiben vnd Hauss zuhaltten, ohnmiglich gewesst, darzue er ettwa ley selbi-ger mehr verspiirth haben möchte, alss er anndern leüthen geoffenbarth.
So seindt zum beschluss der Verhafftin geberden allso bewandt vnd gestalltet,das Ire Verantwortung vnd gegen den Zeügeu auch in anderweg gebrauchte endt-schuldigung, gar gering vnd schlecht, darzue sie Kepplerin sich auch der mehrer thailvon den gezeügen gewendt, vnd selbigen nicht rechtschaffen vnder das geeicht ge-sehen, beneben das ihr Kepplerin yber alles güettlich vnd ernstliches zureden, vndsonderlich vff Anherung der Theologischen articul kein aug im geringsten niemahlsybergangen, vnd das ainich Wainen zuverspihren gewest, ist auch diss kein schlechterVerdacht vnd Argwohn, das sie Kepplerin sich ohn Vnderlass nur vff Ihres gleichenauch verdächtige Persohnen, sonderlich aber Appolonia Jacob Wellingers Wittib vonEltingen, so mit einer Würthsladen vff dem Lanndt straift, aber auch vor 4 Jahren,in anno 1616 yberauss bösse zeugnuss vnd grässlich vff sich geladenen Verdichts derHexerey halber alhie zue Leonberg beclagt vnd desswegen torquiert worden, referierenvnd ziehen thuett, vnd weil sie Wellingin vnd die Kepplerin hie vor der Zeit schonguette Kuudtschafft zusamen gehabt, vnd der Kepplerin selbs anzaigen nach durch-auss bewusst, was man mitt verrieffter W T ellingerin, die meniglich im gantzen FleckhenÖltingen eussert vnd sich vor selbiger förcht, im peinlichen Beclagen vnd Ttrquierenfür einen Process gebraucht., auch das Jemandt zu Ir Wellingerin yber die gefengk-nuss kommen, vnd vor der Thüren dess thurns angeredt, sie soltte schweygen vndnichts bekhennen, miessen ohn allen Zweifel sie heede eintweder zue Ilewmsden oderanderer ohrten vilfelttig zusamen khommeu sein vnd sich allso mittenand vnderredtvnd bespracht haben. T. L. Bilfinger, Severin Stahl, Harns Josen-
hanss, Alle drey des Gerichts zue Leon-berg. Geschworner Stattschreiber W ernnherFeücht.
Curia Stuttgartiensis ad examen praemissum hanc fert sententiam: der Vogtsoll die Verhafftin nochmahlen mit allem ernst vnd betrowung Kachrichters exnmini-ren, vnd wann sie in güttin nichts bekhennen, noch recht mit der sprach herausswill, alssdanu alle wider sie einkommne indicia (sonderlich mitt vnderschidlichenTrünckh,so sie vnderschidlichen Personen gegeben, darvon die so selbige getrunckhen, thailskranck worden, thails gar gestorben; item dass sie ihme Vogt ein Trinckgeschirr zu-verehren angebotten, wann er die sacli nit berichte, sodann dass sie Ihres Vatterscranium vom Todtengräber begert etc.) cumuliren, sie darauff ad torturam beklagen,wann selbige erkhennt, exequiren lassen, vnd Ihr Vrgicht allhero berichten.
Decret. in Cons. 18. Aug. 1620.
Canzler. V. Canzler. Schnepff. D. Rösch.
Buwinckhaus. D. Ayhin. D. Kölz.