Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepieri.

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sie nicht wollen wissen, das Schmid iemal krancke Kind gehabt, so seind doch nochweittere anzeigungen beschehcn, das sie ohnzehlbar vmb geringer vrsaeh willen insein Daniels haus kommen etc. Gantz ohn vnd nitt wahr, das sie Kepplerin einicheweittere Ked darüber gegeben, sondern also geschehen lassen, vnd allein, das siewollen vnschuldig sein.

24 Wahr, das Keplerin bekant, sie hab vom Todtengräber ihres Vatters Todten-kopff begert etc. (Cfr. p. 430.)

25. 26. Vnd wiewol die beclagte Kepplerin (als fernere wahm gar nit wüllengestendig sein, das sie J. llallers miidlin angegriffen, geschlagen oder beschädigt, soist jedoch hingegen wahr, das sie nit künden abredig sein, sondern freyes willens be-kennt, Sie hab dem Herr Vndervogt Einhorn im ampthaus zu Leonberg, die von derHallerin vnd Reinholdin angebrachte vnd vif sie geclagte puncten in fiirstl. Canzleyohnberichtet zulassen, einen silberin Becher zuverehren anerbotten, vnd das sie sichverlautten lassen, der angedeuttete beclier müsse noch kommen.

27. 28. Als auch Kepplerin wegen ihres aussweichens erfragt worden, ist wahr,das sie nitt allein bekennet, Sie hab sich ausser T.andss nacher Lintz zu ihrem Sohnin die cost gethan, sondern auch darbev noch dise heillose vrsaeh fürgebracht, obhett sie vor wenig wochen in ein lind wollen ziehen, vnd allernechst biss an Vlmkommen etc. (cfr. p. 426). Da es doch landkündig, das sie in diesem HertzogthumbWürttemberg die wähl vnder vilen köstlichen heilsamen bädern. vnd deren etliche aller-dings in der nähe, gehabt.

29. Wahr, das die Kepplerin bekennt, das sie nitt allein yber ihre eigne Kinder,wann sie kranck worden (abergläubischer weys, mit sträflichem missbrauch dess aller-heiligsten namens Gottes vnd der hochgebenedeyten Dreyfaltigkeitt) segen gesprochen,sondern auch andern leutten, solchen segen zugebrauchen, gerhaten.

30. Wahr, das die Kepplerin in gewehrter examination das angesicht gmeinlichvon den gezeügen, wann selbige mit ihr confrontirt worden, abgewendet vnd ihnennitt rechtschaffen vnder äugen gesehen, wie ihr auch yber alles zureden vnd sonder-lich vif anhörung der Theologischen articul, einiges aug im geringsten nitt ybergangeu.

3t. Wahr, das dem Vndervogt zu Leonberg neben andern fürstl. bevelchen,sonderlich im September 1617. ein bevelch zukommen, wofer sich etwas malefizischbefinden werde, alssdann solches vorderist zur fürstl. Canzley gelangen zulassen.

32. Wahr, das die peinlich beclagte, als sic noch im thurn zu Giglingen ge-legen, dem Stattknecht, der ihr das essen gebracht vnd vff ihr begern ein wasser-trunck gehollt, zugemuttet, er soll ihr die thür einmahl offen lassen, mitt fernermvermelden, er (der Stattknecht) were so ein böser Mann, trawete ihr so gar nicht.

33. Kachdem aber sie Beclagtin beim Stattknecht vff solchem weg nichts er-hallten künden, ist ferrner wahr, das sie demselben erst im verwichnen monat October100 gülden entweder an geltt oder an einem brieff zuerstatten versprochen, damit ersie ausslasse.

34. Wie wol auch die peinlich beclagtin in anfang ihrer Ilafftung der messervnd anderer Sachen halb, gebreuchigermassen, durchsucht worden, so ist jedoch wahr,das sie bissher ein messer zwischen der bethpflegen bey ihr vffgehalten.

35. Vnd alss die Wächter solc'ns messers gewahr worden, benebens von ihrzuwissen begert, woher sie dasselb messer bringe? hatt sie beclagtin (wie ferner wahr)anfäncldiclis ganz nitt wollen wissen, wo es herkomme, letstlich aber bekennt, es habihrs ein verhafftin, so bey ihro im thurn zu Leonberg gefangen gelegen, vnd hernachjustificirt worden, zugestellt, welches sie seitthero bey ihr behallten.

Wann dann die sack erzehlter massen beschaffen, vnd die beclagtin einen gutteutheyl deren wdder sie eingebrachten, inn ihren gerichtlich ybergebnen responsionibusallerdings abgestandnen vnd widersprochnen clagpnncten, hiebevor guttwillig vnd öffent-lich bekennt, auch inn Zeitt ihrer allhiesigen Hafftung noch mehr indicia an dentag gelegt, _

Als ist Anwallts rechtlich begern, ihme in Darthüung seiner additional articulordenliche beweysung zuerkennen, das richterlich ampt pro administrando jure etjustitia, omni meliori modo et forma hierüber anrüffend.

Salvo Jure.

Ultimum hoc documentum missum est praefecto Guglingensi a consilio Stutt-gartiensi his additis literis: Wir haben vff die im Octobri jüngsthin von der bey dirverhafften Kepplerin gerichtlich ybergebne litis contestation sampt angehefften defen-sional et Elisiv articul beyligende additionales verferttigen lassen, mit bevelch, du

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