Band 
Volumen VIII. Pars I.
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Judicium matris Kepleri,

■wellest förderlich wider einen peinlichen Rechtstag ansetzen, vnd jetzberüerte schrifftenjudicialiter yberreiclien, vnd darauff zuerkhennen begcrn, wie darinnen gcbetten, dar-neben den Stattschreiber zu Brackenheim pro Commissario fürschlagen, vnd die sachdahin befördern, damit die Zeügen noch vor den feriis beaydigt werden mögen. In-gleichen auch von dem Richter zu Güglingen Copiam attestationum , so in der Civilsach zwischen ernanter Kepplerin, vnd der Vrsula, Jacob Reinholten Weib zu Lewen-berg einkhommen, petieren, vnd da solche Copien bewilligt, alssdann selbige nebenandern deiner Verrichtung zu Vnser Cantzley gelangen lassen, vnd darauff ferrernbescheidts gewandten etc. Datum Stuetgardten den 2. Dec. 1620. Engelshoven. Hiero-nymus Keltz.

Praefectus Aulber respondit d. 11. Dec. E, F. Gn. gib ich vnderthönig

zuvernemmen, das Ich an heut Montags dem Bereich in allem gehorsambüchen nach-gesetzt, wie E. F. Gn. vsser dem gebalttnen Recess hiebey gnedig zuesehen haben etc.

Ilaec dum Güglingae geruntur, Reinholdus Leoberga (d. 20. Nov.) his adiitPrincipem.

Durchleüchtiger etc. Es hatt Katharina Kepplerin meiner Ilaussfrawen einensolchen trunckh beigebracht, dass selbige vf dise Stund einen immerwehrendenschmertzen an Ihrem leib tragen muess etc. Welchen hezug alss sie Käpplerin inerfahrung gebracht, hat selbige ein vnnothwendige Rechtfertigung angefangen, dar-durch Ich dann höchlich vervrsacht worden, nomine uxoris den zugefitegten schadengleichermassen zu vindiciren, inmassen dann die Sachen soferr kommen, dass Zeügenhierüb verhört, vnd wie Ich bericht empfangen, were das examen zu F. Cantzley ge-schickht, vnd darauss vnzweiffenlich so vil erkundiget, dass sie Käpplerin hinach inhafftung genommen, erstlich von Hewmaden nach Stuetgartten, sodann gehn Lewen-berg, endtlich Giglingen zugeführt worden. Weil Ich aber den angefangnen Processnicht fallen zulassen gedenckhe, auch die Kundtschafft vnd das examen testium (wel-liches Ich vif meinen Cossten ausfertigen lassen) noch nicht bey der hand, sondernobbeschribner massen in F. Cantzley yberscliickht worden, darneben sie Käpplerinalberait etlich hundert Guldin vfgeriben, alss das zubesorgen, wann Ich schon dasrecht (wie vnzweiffenlich beschehen wiirdt) erhaltten, Ich nichtz dostoweniger wegenmeines Schadens vnd vnkosstens in Verlust kommen möchte:

So gelangt demnach an E. F. G. mein vnderthönig pitten, die geruhen gnädigeVorsehung zuthuen, damit das Examen widerumb naclier Lewenberg yberscliickht,auch publicirt, vnd Ihr Käpplerin Vermögen, biss zu austrag der Sachen, in Verpottgelegt werden möchte.

His addit praefectus Einhorn: E. F. G. solle Ich gehorsamblichen nit pergen,das diser Supplicant nun ein gute Zeit hero bey einem Gericht alhie vnd mir vnder-schidlich vnd vilfaltt-ig vmb publication des Examens Testium rechtlich, gietlich vndamptlich gebetten vnd anmanung gethan. Weil aber ermelte Zeügen verlier nebenermelten Kepplerin dem Vogte zu Güglingen zur Information zugeschickht worden,habe Ich dessen liiemit vnderthenigen bericht thun sollen etc. (Responsionem adhanc petitionem d. d. 24. Nov. supra [p. 436] exhibuimus.)

Joaunes Keplerus initio Decembris hanc petitionem Stuttgartiam misit:Durchleüchtiger Hoehgeporner Gnädiger Fürst vnd Herr,

E. F. Gn. seind mein vnderthänige arme dienste bevor.

Gnädiger Fürst vnd Herr. Wie gern Ich diser fernem E. F. Gn. be-helligung vberhaben gewest wäre, so will doch der Vebelstand meiner zu Güg-lingen verhafften Mutter, vnd mit demselben zumahl auch vnser dero dreyerKinder, aller E. F. Gn. gehorsamer Vnderthanen, so gross werden, das vnsallen sampt vnsern ungehörigen, das augenscheinliche Verderben drauff stehet,vnd kheins Wegs zuvermuthen, das E. F. Gn. einiges gefallen an demsclbigenVnhail haben, sondern vilmehr vns samptlichen, als ein getreuer Vatter yberdero Vnderthanen, gern drauss gcholffen sehen werden.

Dan es will dise numchr viermonatliche Verhaftung erstlich vnser garnit yberwisnen Mutter, in Irem viervndsibenzig Järigen Alter vnd zustehendenleibsblüdigkhaitten an leib vnd Gemüth auffs allerhöchst beschwärlich fallen,