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Judicium matris Kepleri.
wegen alberait aussgestandener, zu Volführung eines völligen Process gnug-samer Zeitt, nunmehr dero Verhafftung allerdings erlassen, vnd zu forttreibungIres bürgerlichen, durch disen peinlichen process suspendirten Rechtens zuLöwenberg in causa eadem, wider zuelassen wollen: oder ob Sie zu jetz-besagtem End, dicselbige Mir in ansehung meines biss dato erhaltenen glittenNamens auff mein Bürgschafft vnd Widerdarstellung an vertrauen wollen, auffwölchen erwünschten fall Ich dan nit allain gantz flehenlich darumben gebettenhaben, sondern auch ein solches von E. F. (in. als meinem angepornen Lands-fürsten zu einer sondern hohen extraordinari Gnad annemen, vnd dieselbe vnderandere von vnderschidlichen Chur- vnd Fürsten in vnd ausser des Reichsempfangene vilfältige Gnaden einzehlen vnd preisen will: im widerigen aber,vnd da je E. F. Gn. meiner Mutter Blutt- vnd Gutdurstigen Gegenthail nochlenger zu willen sein müesten, will E. F. Gn. Ich in vnderthänigem Gehor-sam flehenlich gebetten haben, die geruhen doch nur auffVnrechts künffligenVncosten, an jetzo aber mit enthebung vnser, der Verhafftin ein leidlichewarme Gehaltnus, in ansehung sie vnüberwisen vnd noch auff Irer Vnschuldohn einiges wanckhen beharret, zuverschaffen: Vnserm Gegenthail aber diegnädige andeüttung zu thuen, da derselb mit einer solliclien blossen Gehalt"nus, so glegen man dieselbige zu Güglingen gehaben mag, oder auch prioricasu, mit meiner Bürgschafft nit versichert, sondern der hüettern für siehnotdurfftig zu sein vermaine, das er solche interim auss aignem beüttelbezahle.
Entliehen vnd zum fall alle dise Fürschläge vergeblich sein wolten (da-für doch Ich nochmahlen flehenlieh vmb Gotteswillen gebetten haben will),vnd also Mutter vnd Kinder ohne einiges Extraordinarii einsehen, mit erwar-tung des langweiligen processes zu vnserm gmainen entliehen verderben, ohnehoffnung einiger Widerholung auff erscheinende Vnschuld, also fort befördertwerden müessen, so hetten wir doch vns nochmalilen flehenlich bittlich anE. F. Gn. hievorige schon zum zwaitenmahl ervolgte gnädige bewilligung desainigen hüetters vnd abschaffung des zwaiten anzuhalten, vnd seind getrosterhoffnung, auff ernstliches nachsinnen wurde sich etwa ein auffrichtiger vndguthertziger Burger oder auch Baursman finden, der, wie die jetzige, einesandern hüetters seiner ehren nit bedürffte.
Hieran E. F. Gn., ob Gott will, sich etliche der Verhafftin angegebnereden, als ob solche zur corruptiori der Hüetter gemaint, nit irren lassen wer-den, angesehen solche nit erwisen, vnd was etwa im wenigsten gleiches ge-hört worden sein möchte, solches in einem vil anderen gar bekantlichen Ver-stand geredt, von den hüettern aber zu Iretn aignem Vorthail auffgezwarckhtsein möchte, auch des fürgewenten Inhalts halben allerdings vnglaublich vndder armen crafftlosen gefangnin, da nur der Hüetter getrew, sonderlich ver-mittelst der eisernen Bande, vnmüglich: auch da E. F. G. kheinen solchenBüetter stellen khennten, wölchem allain zuvertrauen, deren auch wol zwenoder mehr corrumpirt werden khönten.
So wurde auch diss verprechen, so es, da got für sey, erwisen werdensolte, sein aigne gemessene straff auff dem ruckhei tragen, vnd nit vorhermit vnser dran vnschuldigen Kinder so grossem verderblichem schaden vndvnnötigem Vncosten als gleichsam vbermässig gestrafft werden müessen.
Thue hiermit E. F. Gn. mein höchtbedrangte Mutter, dero höchlich mitinteressirte Kinder vnd sonderlich mich zu gnädiger gewehrung zu forderist