Judicium matris Kepleri.
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im ersten oder andern , folgends auch im dritten oder vierten fall, in vnder-thänigem gehorsam empfehlen.
E. F. Gn.
Vnderthäniger vndgehorsamer
Jolian Kepler, einer löbl. Landt.Johann Kepplers Mathematici vnderthäniges in Oest. ob der Ens Mathematicus,flehenliches ansuchen vnd bitten.
Adser.: Es solle dem Vogt zu Güglingenhierauff Bevelch zugeferttigt werden, nachaussweisung Concepts.
Actum Stutg. d. 2. Dec. Anno 1620.
Canzler Buwinckhausen. D. Broll. D. Kelz.
D. Eesch.
Curia Stuttgartiensis ad hanc petitionem haec dat praefecto Güglingensi :
Von Gottes Gnaden, Johann Friderich Herzog zu Württemberg.
Lieber getrewer. Wiir haben zwar auss deinem gethonen vndertliönigen berichtvom 14. Nov. verstanden, weil in dess Stattknechts Iieüsslin die alda verhallte KatharinaKepplerin zuverwabren nicht gelegenheit gewesen, du selbige in das Stiiblin vff demThor Haiisslin, dardurch aber der Thorwarth vnd sein gesind tag vnd Nacht in IhrChammer gehen, beneben die zween Nachtwächter bey Nacht Ihre Wachten darinnenhaltten, an eysene band legen vnd mit zweyen Hüettcrn habest verwahren lassen.Nun haben wiir diir damalilen vsser berichten Vrsachen bevelch ertheilt, dass wtires bey den angeordneten beden Ilrtettern verpleiben lassen, mit dem Anhang, ihnenmit Ernst einzubinden, guotte Achtung vff Sie zugeben, damit man Ihres entkhommensgesichert sein möge. Es hat sich aber anjetzo Ihr Verhafftin Sohn Johann KepplerMathematicus neben anderen supplicando vnderthönig crclagt, wassmassen durch denangestelten peinlichen Process, ohngeachtet der angelegten Eysinen banden, mit denbeden Hilettern, vnd dem Brenholtz ein grosser Cost vffgehe. vnd dan noch in gleicherVnderthönigkait gebetten, Sie eintweder vff Caution der Ilafftung wider zuerlassen,oder aber in ein andere leidenliche warme behalttnuss zuverschaffen.
Dieweil dan gedachte Kupplerin neben der starckhen huet auch mit eysenenbanden verwahrt würdet, so wollest noch ferrner nach einer andern gelegenheit trachten,darinnen Sie mit wenigeren costcn kende custodiert werden. Wafer aber Ihr der-gleichen nicht zubekhommen, vnd Sie also lenger in berierttem Wachter Stüblin ge-lassen werden mieste, ob es doch durch einen Hiietter, weil sie ohne dass mit Eysenenbanden verwahrt, verwacht, welchem auch vfferlegt werden keudte, wan Er je nott-wendigkheit halben von Ihr gehen mieste, zuvor, neben vleissiger besichtigung derSchloss vnd Band, dass sie recht versehen, guotte achtung geben, vnd dan Jemandenvon dess Thorwartten gesind in seinem Abwesen bey ihr zusein, damit Ihr kheineMesser oder Instrumenta beygebracht, erfordern soltte, vnd dieweil auch die Hüettervnd Wächter im Stüblin vihl lloltz verbrennen, solltu mit Bürgermeister vnd Gerichtzu Güglingen von besagter Wächter wegen, so die Stattwacht versehen, dahin handlen,der Verhafftin dasselbig nit einig vffzureebnen, sonder den halben oder dritten theildaran zubezahlen.
Was den Ihrenthalben angestelten Peinlichen process belangt, hastu hienebenv. s. p. 451) absonderlichen bevelch zuempfahen, wessen du dich zuverhaltten. Demwürdestu fürderlich nachzusetzen wissen, damit derselb desto eher zu end gebrachtwerde. Hieran geschieht vnser zuverlessige meinung.
Datum Stuetgardt den 4. Dec. 1620.
Christoph von EngelzhovenVlrieh Broll.
Vnserm Vogt zu Güglingen
II. Vlrieh Aulbern.
Ad literas Aulberi, quas supra (p. 452) proposuimus, datas d. 11. Decembris,haec rescripta sunt:
Von Gottes Gnaden Johann Friderich Herzog zu Württemberg.
Lieber getrewer. Vnns ist dein vnderthäniger Bericht neben yberschicktemRecess in peinlicher Rechtferttiguug zwischen der verhafften Keplerin vorbracht vndverlesen worden.