Band 
Erster Theil.
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228
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Deutschland.

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lO^Mill. E. enthielt. Davon raubte der Friede zu Tilsit (1807) alleDeutschen Besitzungen in W. der Elbe und fast alle seit 1772 erwor-benen Polnischen Länder — 3227 Q.M. mit 5j M. E., so daß inDeutschland nur 1850, im Ganzen 2950 O,. M. mit 5 Mill. E. übrigblieben. Nach dem glorreichen Kampfe 1813 bis 1815 trat es ver-schiedene ältere Besitzungen, Ostfricsland, Hildcsheim, Lin-gen, Theile von Polen u. a. m. ab, erwarb dagegen aber dasGroßhcrzogthum Posen, Schwedisch Pommern, die Hälftedes Königreichs Sachsen, verschiedene neue Rheinprovinzcn,die ehemals zu Köln, Mainz, Trier, Pfalz u. a. Staaten ge-hört hatten, auch Theile der bereits 1806 mcdiatisirtcn Gebiete derFürsten vonBentheim, des Herzogs von Looz und Eorswaarcn,der Fürsten von Salm, Solms, Wicd, der Grafen von Stoll-bcrg u. a., im Ganzen über 2000 Q.M. mit 5^ Mill. E.

Preußen ist eine Monarchie, die durch keine ständische Verfassungbeschränkt ist; denn die seit 1823 bestehenden Landstände bildennicht allgemeine Reichsstände, sondern bloße Provinzialständc,die nur ein Berathung srccht in den ihnen vorgelegten Ange-legenheiten, keineswegs aber ein Bewilligungsrecht haben. SolcheProvinzialständc sind angeordnet 1823 für die Provinz Brandenburg,Preußen und Pommern, 1824 für Sachsen, Schlesien, Westfalen,die Rheinprovinzcn und Posen. Abänderungen in den Pcovinzialgc-setzcn werden nicht ohne Bcirath der Stände erlassen, welche der Könignach Gutbefinden zusammenruft. Der Thron ist männlicher und weib-licher Linie erblich. Der König Friedrich Wilhelm III., geb. 1770,regiert seit 1797. Er hat neben sich zur Berathung den Staats-rath, zu dem die königlichen Prinzen, die Staatsminister, commandi-rcndcn Generäle, die Oberpräsidentcn und andere vom Könige dazuberufene Staatsdiener gehören. Die höchste Verwaltungsbehörde istdas Staatsministcrium, welches in die Ministerien n) desköniglichen Hauses, b) des Innern und der Polizei, c) derFinanzen, ä) der geistlichen, Unterrichts- und Mcdizinal-angclegenhcitcn, e) der Justiz (jetzt unter zwei Ministern),1) des Kriegs und der auswärtigen Angelegenheiten getheiltist. Andere Centralbehörden sind: die Generalcontrole der Fi-nanzen mit der Obcrrechnungskammer, das Postdcpartc-ment, die Hauptverwaltung der Staatsschulden, dieGeneraldirection der Seehandlungssocietät und diekönigliche Hauptbank. Sämmtliche Provinzen des Staates ste-hen unter acht Oberpräsidenten (Ost- und Westpreußen, so wiedie Rheinprovinzen haben nur einen Oberpräsidentcn), die zugleichPräsidenten in dem protestantischen Consistorium (für die Rhein-provinzen besteht nur ein Consistorium in Koblenz) und dem Mcdi-zinalcollcgium ihrer Provinz sind. Unter ihnen stehen die Re-gierungen der 25 Regierungsbezirke (von denen 19 dieDeutschen Staaten bilden), welche jede in 3 Abtheilungen: u) für dasInnere, d) für Kirchen- und Schulwesen, e) für Steuern und Do-maincn, die ganze Civilverwaltung besorgen, (jedoch ist in den Rhein-provinzen und in Westfalen das Stcuerwcscn einer besondern Gene-