Band 
Erster Theil.
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Niederlande.

genau bestimmt. Der König Wilhelm I-, aus dem Hause Nas-sau Oranicn, Ottonischer Linie (vccgl. Nassau), stammend,Sohn des letzten Erbstatthalters von Holland (Wilhelms V. -s 1806)geb. 1772, wurde 1802 Fürst von Fulda, 1806 Fürst vonNassauOranien, aber 1807 aller seiner Erbländer durch Napo-leon beraubt, souverainer Fürst der Vereinigten Nieder-lande l. Dec. 1813, König 23. Febr. 1815. Für die verlorenenDeutschen Stammländcr erhielt er das Herzogthum Luxemburgals Deutsches Großherzogthum "). Der Kronprinz führt denTitel Prinz von Oranien. Die Krone erbt auf die männlicheDescendenz des jetzigen Königs und nach Erlöschen derselben auch aufdie weibliche Linie fort; eine Prinzessin, die sich ohne Einwilligungder Rcichsständc vermahlt, hat keine Rechte auf den Thron. Der Kö-nig genießt aus dem öffentlichen Schatze ein jährliches Einkommenvon 2,400,000 Gulden und erhält außerdem Sommer- und Winter-schlösser, die vom Staate meublirt und unterhalten werden. Der prä-sumtive Kroncrbe heißt Prinz von Oranien und hat von seinemachtzehnten Jahr ein jährliches Einkommen von 100,000, nach seinerVcrheirathung von 200,000 Gulden. Der König hat die Leitung derauswärtigen Angelegenheiten, er erklärt Krieg und schließt Frieden undVerträge, setzt aber davon die Stände in Kenntniß, er gebietet überdie Land- und Seemacht, ernennt zu allen Ämtern und Würden, hatdas Recht dec Begnadigung, kann den Ständen Vorschläge jeder Artmachen und die Anträge derselben bestätigen oder verwerfen. Nebendem Könige ist ein Staatsrath, der aus höchstens 24 vom Königeernannten Mitgliedern besteht. Die gesetzgebende Macht theilt derKönig mit den Rcichsständen (Generalstaatcn), die aus zweiKammern bestehen. Die erste Kammer hat wenigstens 40, höch-stens 60 Mitglieder, die der König unter den durch Vermögen, Ge-burt oder Verdienste ausgezeichnetsten Personen auf Lebenszeit ernennt.Zur zweiten Kammer gehören 110 ") Abgeordnete, welche vonden Provinzialständcn auf drei Jahre gewählt werden. Die Kammerwird jährlich um ein.Drittheil erneuert. Die Mitglieder der erstenKammer erhalten jährlich 3000 Gulden, die der zweiten Kammer außerden Reisekosten jährlich 2500 Gulden. Wählbar für die zweite Kam-mer ist jeder Staatsbürger (jedoch nur in seiner Provinz), der 30 Jahrealt ist. Den Präsidenten der ersten Kammer ernennt der König fürjede Sitzung; zum Präsidenten der zweiten Kammer werden dem Kö-nige drei Personen vorgeschlagen. Die Generalstaatcn versammeln sichwenigstens einmal (auf 20 Tage) jährlich. Die Sitzungen der zweiten

*)Nach dem Londoner Conferenz-Entwurf gehört der Wallonische (westliche)Theil von Luxemburg (54 Q. M. 150,WIE.) zu Belgien.

'') Diese und andere Bestimmungen des Grundgesetzes vom 24. Aug. 1815werden nach der Trennung des Staats Abänderungen erleiden. Die Zahlder Mitglieder der zweiten Kammer beträgt (ohne Luxemburg und Lim-burg) nur noch 55; davon sendet Holland 22, Nordbrabant 7, Seeland 3,Utrecht 3, Friesland 5, Overyssel 4, Gröningen 4, Drenthe 1 (Luxemburg4, Limburg bisher 4). Kammer