Geistige Getränke. Die Bierbrauerei. Die Besteuerung. 373
tur der Sache nach nur der Gehalt des Bieres an denjenigen Stoffen sein,Welche ihm seine Wirksamkeit und seinen Werth geben. Zm Biere selbst istdieser Werth ein (aus seinem Weingeist- und Extractgehalt) zusammengesetzter,^>an geht daher einfacher auf die Würze zurück. Der wahre Maßstab der Steuer*"üre alsdann, die Quantität Extract zu besteuern, welche die verschiedenen Wür-Sen jedes Gebräues zusammengenommen enthalten. Das consumirende Publikum^hlte alsdann genau nach dem wahren Werthe des verbrauchten Artikels; der'Okauer hatte bei starken und leichten Bieren in Bezug auf die BesteuerungZeichen Vortheil oder Nachtheil, der Staatsschatz keine Einbuße an dem, waset gerechter Weise in Anspruch nehmen kann, und eine keinenfasts umstand->chere Controle als bei der gegenwärtigen Würzebesteuerung. Diese letztereallein von der Quantität oder dem Volum der Würze aus, ohne Rück-lc f)t auf die Qualität; sie besteuert daher die leichten Biere im Verhältniß hö-als die schwereren und gehaltreichen. Diese falsche Grundlage bleibt na-^lich dieselbe, man mag vom Zusammengußstock ausgehen oder vom Inhalt^ Braukeffels. Viel angemessener erscheint dagegen die Malzsteuer. Sieden schätzbaren Vorzug einer, wenn auch indirecten Besteuerung des Ge-ntes, sie behelligt das Braugeschäft, mit dessen Beginn die Steuer bereitskhvben ist, nicht mehr mit den störenden Eingriffen der Ueberwachung und»Ntrole, läßt vielmehr dem Brauer völlig freie Hand, mit Stoff und Ge-^schasten nach denjenigen Grundsätzen zu verfahren, welche ihm nach Er-^hkung und Einsicht die besten erscheinen. Sie ist ferner für den Brauer" ^porn, den nutzbaren Gehalt des Malzes so vollständig wie möglich aus-i^. ^len. Dagegen bietet die Malzbesteueruug eine wesentliche Schattenseite,,j , em sie schlechterdings voraussetzt, daß allein mit Malz, niemals mit Zu-^ Mng von rohem Getreide, Kartoffeln, Stärke, Zucker, Syrup und dergl.^ Cstu t werde. Der Staat muß also den Mitgebrauch dieser Stoffe verbieten,^ wird übervortheilt, oder er muß diese ebenfalls besteuern (wozu theil-fcW n ^’9 c Grundlage fehlt) und kommt dann wieder in die Verlegenheitleriger Controlen.
den seitherige Besteuerung des Volums der Würze, ohne Rücksicht aufZeit den Brauer stets dazu verführen, die Würze bis zu dem
u» .^^Ete wo die Steuer berechnet wird, concentrirter zu halten, als sonstdün ^ üblich, und sie nachher wieder auf den gehörigen Grad zu ver-
verk^^' ^im der Brauer wird alsdann weniger Würze besteuern, als dementspricht. Setzt man eine scharfe Controle entgegen, soUnd l"cht durch eine Verständigung mit dem Wirth umgangen werden,legt dem Geschäfte ohne die entsprechende Sicherheit einen überallbei* et ^ en 3wang an. Der Gehalt der Würze ist leicht zu ermitteln, ausOU»!? 1 Rohstoff sie auch dargestellt sein mag. Hat der Brauer aber denQ$eH)i n Würzen versteuert, so bietet eine solche Defraudation keinensie ^wehr. Die Controlen werden immer nothwendig bleiben, aberkein >^""Eon sich auf diejenigen Maßregeln, welche unerläßlich sind, damitder erzeugten Würze der Kenntnißnahme des Steuerbeamtentt werde. Mit der einmal besteuerten Würze ist keine Manipulation
Di- B-<struerung.