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460 Fünfte Gruppe. Die Nahrungsmittel betreffende u. landwirthschaftl. Gewerbe.,
asstmilirbare stickstoffhaltige Bestandtheile enthalt, daß also 3,60 — 1,25 =2,35 oder % davon verloren gegangen sind, oder aufgehört haben verdaubarzu sein. Nähere Untersuchungen müssen jedoch darüber entscheiden.
Die Besteuerung des Branntweins (Spiritus) kann möglicher Weise von'' dreierlei Ausgangspunkten ausgehen:
1) vom Rohstoff, wobei natürlich der mittlere Gehalt der Frucht,Kartoffeln rc. an trockener Substanz zu berücksichtigen ist;
2) von der Maische, wobei entweder ihre Quantität allein, oder zu-gleich ihre Qualität in Betracht gezogen werden kann, und
3) von dem Producte selbst mit Rücksicht auf seine Grädigkeit, also ei-gentlich von der Menge des erzeugten absoluten Alkohols.
Die Entscheidung der Frage, welchem von diesen drei Wegen der Vorzugzu geben sei, hängt nicht allein von der Zweckmäßigkeit derselben an sich, son-dern auch von ihrer Ausführbarkeit ab. Vom Standpunkt der Zweckmäßig-keit an sich empfiehlt sich auf den ersten Blick die Besteuerung des Productsnach Maaßgabe seiner Grädigkeit vor den andern; sie ist die vernünftigste unddie gerechteste. Die vernünftigste, weil sie in den Betrieb in keiner Weise ein-greift, weil sie mithin dem Brenner vollkommene Freiheit läßt, beim Einmai-schen, bei der Gährung und bei der Destillation so zu verfahren, wie es einerationelle Technik verlangt; die gerechteste, weil sie alle Producenten in glei-chem Grade trifft, gleichviel, ob diese in großem oder kleinem Maaßstabe arbei-ten. Aber eben deswegen enthält sie keinen Sporn zur Vervollkommnung desBetriebes, in Betreff der Steuer ist es gleich, ob Jemand sein Geschäft schwung-haft, gewissenhaft und mit Intelligenz betreibt oder nicht; wer nachlässig ar-beitet, also geringere Ausbeute erhält, zahlt um soviel weniger Steuer und um-gekehrt. Diese Besteuerung hat daher auf den Betrieb nur einen Einfluß nachder schlimmen Seite hin, sie verlockt zur Umgehung des Gesetzes, zur Defrau-dation. Wo diese Steuer eingeführt ist, wie z. B. in England, sieht man da-her den Brennereibetrieb in den Fesseln einer peinlichen, quälenden, unausge-setzten und kostspieligen Ueberwachung durch die Behörden. Diese haben natür-lich die Verpflichtung, sich auf's bestimmteste zu überzeugen, daß das gesamniteproducirte Quantum zur Versteuerung declarirt wird. Diese Verpflichtungzwingt sie, weiter zurückzugreifen und den Maisch- und Gährproceß inreich der Ueberwachung mit hineinzuziehen, um aus der Vergleichung des sl -koholgehalts der vergohrnen Maische mit der angeblichen Ausbeute die gehörigEontrole zu gewinnen. Sonach sind die Vortheile dieser Besteuerungswetjsehr illusorisch.
Geht man von dem Rohstoff aus, so wäre es natürlich eine große Ungrechtigkeit, das Bruttogewicht desselben als Maaßstab zu nehmen,
Frucht enthält den lOten bis 7ten ihres Gewichtes, die Kartoffeln % i^ceS ^Wichtes Wasser, während die Branntweinbrennerei lediglich auf dem ® c ^ a ' ^trockener Substanz fußt. Will man daher die jedesmalige AusmittelungWassergehaltes umgehen, so muß man für jede Gattung Rohstoff einen nn ^leren Gehalt an trockener Substanz als Norm annehmen. Alsdann Hort a
die Steuer auf eine gleichmäßige zu sein; die Brenner werden in einer
trockene-