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auch aufdeffen befahl erscheinen, unb alle>1 ^l»ee st, ss helffen musten: Da aber nach diesen zeitenw b srinfn ^sonderliche regimenter getheilet worden, und ein'M cnm,,,^sonderlichen Obristen, dieser aber das vollkom-
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W« ^vrde?^ verordnet, und unter des Obristen befehl ge-^a, man hat zweyerley classen, nemlich dies» , welche über die andern gesetzet sind, und
IlfsMNctwii I von diesen dependiren. Es gehören aber zu die-^schickte leuthe, welche in den Processen , sonder-te kqtzri/nwns-und kriegs-processen, in denen bürgerlichen!>>e??rjcht,^" Rechten wohl erfahren sind. Ihre vornehm-sAHGsMg also ist das justitz-Wesen, und weil sieK'd«ß,N^ Pflicht abgelegt haben; so müssen sie wohl zu-, ^?^ey keine affecten spuren lassen, sondern so, wielc ^ vorgeschriebene gesetzt des Landes - Herrn, undg^n» h, vl'lcht erfordert, ihr amt verwalten. WeswegensAv bevhgIU denen kriegs-ordnungen vorgeschriebene formekzs,!viW v/Nd in civil-jachen, sie mögen msrs milimres,kkin sey» , dahin dencken müssen, daß in denen 8 ub-
zstnsthler bfch , vornemlich in citLtioirs L probacione,anfügen werde. Bey verhörung derer zeugen muß einU?^de^. hutsamkeit brauchen, die aussagen dererselbenvpt a^vciben , und rseions tLiemise ex oikieio urgiren,tisa. Elches k " 5 ^ dem chirs commnni allezeit verfahren, da-ja denen Königlichen gerichts - ordnungen nicht' vikici!,' , »ollen eriininnl-fälle vor , und es soll entwe-
äeminciLtionein , oder vroptsr knin-im xubli-ern^ verfahren werden; so muß ein Luclireur aufsisi' ttfähx^Vichen, woher das berüchtigte erwiesen werdenselbst etwas von denen verbrechen der imll-V l» erforderet seine Pflicht solches dem Commen-hysslyWiUvlchten. Die zeugen werden bey der summari-
L)ie zeugen weroen vey oer iummari-«»,' oc>ß ^ "vst eydlich befraget, wann man die Vermuthungvevf,^ Wahrheit nicht aussagen möchten; auch mußV '»st N' ^it, ort und Personen, die sich vermuthlichV? lwaen . möchten, wohl in acht genommen werden.!k »??rzl>5s'.."Was zu suggeriren, oder derer andern ihr aus-dieM dem Luäireur nicht erlaubt, vielmehr mußes^Mnde, die andere angeben, fleißig nachfragen.E'g in ^Beschaffenheit der fach mit sich , daß eine haus-M SestM? -tnquisitens quartier erfordert würde, und enk-> -v . wehen, gewehr, oder adminiculirende brief-
iVLtden » ^
,"'men werden ; so muß der Luckcksur dem LÄuI selbsttz-damit gebührender weise verfahren, und der facheHalltendoch auch nicht zu wenig gethan werde. Denuach vollendeter summarischer Vernehmung^Me>i ds.^'^^artickul vernehmen, die niedergeschriebenendeh/s^^ugen in einen Horulum bringen, und aufder
f^kn anmercken ^ ' "" "
, grio kolia sowol die Hotuli^ Via« _'0M' als auch cvnt'ronmüoms zu befinden;' zi, ^ven Commendant berichten, daß die acten nun-
gll ^f.^7 »»ritt-
VKia,, eines Urtheils fertig, damit dieser ein
Wfammen beruffe, und das urtheil nach Vorschrift^eiy Steabgefasset werde. Ob nun wol im kriegs-sv7^'.ersey gemeiner oder Officier, sein freyvo-^T'Nten,.^ch der Luälmur nicht gehalten, ein denenb»Äwderlauffendes, oder auf andere art irraison-?°V°tg^^wwendes votum anzunehmen, sondern kan von^Li wleas'ven nLwm csusN, wie er nebst denen hierzu ge-hat '"?"auln verfaßt ist, und die Ursache, warum er' lvrdern, ja er kan ihn nach gelegenheit gar ei-!v vich^v>men, und eines andern vori flch vergleichen^r^erh^ vestoweniger aber muß er doch solches, daferne^ wurde, Lä xrowcollum nehmen, und zugleich, ha? ^vden Votanten beyfügen. Wann dieses alles,,„.ver Luäiteur nebst dem krLÜäo das votumdjx,'s vd?"? wird so dann das urtheil entweder conäe-eriua??oIurone abgefasset. Der execution halber istwi? und ' ^ß so bald ein Jnquisit zu etwas con-. demn>s?w das urtheil eröfnet worden, der üuäi-weiter nichts zu thun hat, sondern die? den Provos gehöret, welcher dieserwe-
! Obrist-Wachtmeister befehl empfan-
dasal's"^^" Hut ein Luäitsur bey Vollziehungvuyln zu scheu, daß einem jeden klagenden theilea?°UnU^fe verholffen werde: In dingen, da
SnMe Lxix;„?wt werden soll, muß sie der Lucineur aufs!> ^ ' und zum fernern einsenden an gehörigem
un sich nehmen, auch bey executionen an-sl E verfäh«^ strafen verhüten, daß nicht zu hart nochMldjKert /L" werde. Wie nun alles das , was wir bis-' sverk» h'r Person des tluänerirs, und desseniMtsu sich b?,? L?"' und criminal - fachen zu beobach-; also muffen wir nunmehro auch er-sM fl-^vch ja s,ssUsutLur die neu-geworbencn leuthe vereydenÄA ^hr viel in acht zu nehmen ; dann erelnes L°ren lassen, sondern thuen vorhero dwKk rm, 'r lhnen att-ehwurs und grosse gesahr des merneydsV dLuthM wohl erklären , ja so M, wann es junge'lz , rxaminE ^us dem catechismo, so vtel zu diesemLju bey, mue^ü' ^enen aber, welche von GOttes Wort^'üvr. dtt^mäirsur bedeuten, daß der eyd ke«.
nen soldaten mache, sondern ein jeder, auch ohne dasselbe zuallen solchen schuldigkeiten und pflichten verbunden sey, oderwann er darwider kündiget, nach denen kriegs-arttckuln zur re-de gesetzt und gestrafet werde; absonderlich sind die ausländi-schen zu warnen, daß sie sich keinen falschen nahmen geben,weil dergleichen unternehmen schwere strafe nach sich ziehet.Geschehe, daß ein notorischer ausreisser sich zur vereydung prä-sentirete, so muß der Luäimur nicht allein nach der Ursachedes ausreissens fragen, und solches dem protocoll einverleiben,sondern auch ssv einem eydbrüchigen menschen seine verübte bö-se that nachdrücklich zu gemüthe führen, und wie hart seinestrafe bey continulrung solcher treulosigkeit werden würde, irr-gleichen feiner so viel grossem seelen-gefahr überzeugen, und sodann erst in Pflicht nehmen. Es muß ferner ein lluäüeur al-le viertel jähre denen compagnren die Integralen kriegs - undduell-auch andere eäncka, die copulselonss und äelertionesbetreffend, vorlesen, und nach ihrem innhalt erklären. Damitaber ein Luäüeur sein amt mit rechtem ernst, genügsamer au-thorität, und eintreibung einiger furcht gegen die gemeinen,verwalten könne; so ist nöthig, daß ihm von dem Oberstenrechter schütz verschaffet, und sein respect erhalten werde, damitein vornehmer und hoher von condltwn, der sich vor ihm stel-len , und nach beschaffenheit der fache über etwas befragen lastsen soll, darüber kein bedencken tragen durft. Es stehet end-lich der lMälreur unterdes Obristensvomrcgrmentcomman-do; doch muß er sich, wann dieser nicht zugegen, an dennächst ihm zugegen sich befindenden commandirenden Officierhalten. Das übrige, und was der Luäimm sonst noch zu ver-richten hat, ist zu weitläufig anzuführen; doch aber mehrereNachricht davon zu finden in Flemmings vollkommenen Teut-schen soldaten II. 27. §. i.legg. IV. 4;. §. 6;. logg. .V in/-2!-, Lorx. ßur. milic. xsg. 6c>6. 607. 1120. log. einlek-tung zum kriegs-recht. öar'ett kruclentis flur. crim.
Audley, (Lords) mit diesem titul sind Pairs von Engellanddie von der familie derer Touchet, welche von einem grossenalterthum ist. Wilhelm Touchet diente dem König Eduardo l.sowol wider Frankreich, als wider Schottland, und wardals ein Baron zu den Parlamenten beruffen. Ein anderer Wil-helm Touchet, diente unter Eduards II. wider die Schotten,ließ sich aber nachmals verleiten, zu Thomä, Grafen vonLancaster, partey überzutreten, und da er, nach schon einmalerhaltenem pardon,an. i zrr. bey Burrowbridge unter den rebel-len gefangen ward, ließ ihn der Konig zu Zorck hencken. Fastzu gleicher zeit lebte Thomas Touchet, ein vatter des RittersRoberti, und ein großvatter Thomä, welcher letztere Iohan-nam, eine von den töchtern und nachmaligen erbin Nico-lai, Lords Audley von Heleigh, heurathete, und Iohannemmit ihr zeugte. Dessen söhn, Johannes, ward an. i z yr. voreinen erben des vorerwehnten Nicolai erkläret, und empfieng des-wegen den titul eines Lords Audley. Er half an. 1404.-em Grafen von Warwick das castell Brecknock in Waleswider den rebellen Owen Glendove vertheidigen, und starban. 1409. Sein söhn, Jacobus, ward zu allen Parlemen-ten beruffen, diente Henrico VI. in dessen kriegen, und com-mandirte an. i4?9. die trouppen, welche die Königin Mar-garetha dem General der Jorckischen partey, Richards Ne-vil,Grafen von Salisbury , entgegen setzte, ward aber in demtreffen bey Bloreheath getodter. Sein söhn, Johannes, giengmit dem Hertzog von Sommerset in Franckreich. Nachdem ihnaber die Porckische partey gefangen nach Calais gebracht,schlug er sich zu derselben, und machte sich bey dem Köni-ge Eduardo I. so beliebt, daß er ihn an. 1461. über alle Kö-nigliche ländereyen inDorsetshire, wie auch über das castellWardour in Wiltshire setzte. An. 1462. that er, nebst demGrafen von Kent, eine landung mit 10020. mann in Bre-tagne , und eroberte die stadt Conquest, ingleichen die insulRe. An. 1464. tractirte er, nebst dem Grafen von Worcester,wegen eines stillstands mit den Gesandten des Hertzogs Fran-cisci von Bretagne. An. 1467. gab ihm Eduardus IV. die con-fiscirte Herrschafft Sheer und Vachery in Surrey. An. 1471.verwilligte ihm der gedachte Konig, unter dessen Räthen er sichbefand,eine jährliche pension von roo.pfund sterlings. An. 1484.ernennte ihnRichardus III. zumSchatzmeister von seinem Exche-quer, und an. 1491. starb er. Sem söhn und Nachfolger,Jacobus, welcher an. 147;. zum Ritter des Bades gemachtworden, begleitete an. 149?. den Konig Henricum VII bey dererpedition wider Boulogne. Vier ,ahr hernach ließ er, sichtheils seinen unruhigen geist, theils aber das Mißvergnügenüber einige dem volck aufgelegte bürden , so weit verfuh-ren , daß er das commando über die in Cornwal auf-aestandene rebellen übernahm. Allein den 22. jun. siel er,m dem vor seine partey unglücklichen treffen bey Blackhe-ath, in der überwinder Hände, und wenig tage hernachward er in einem papiernen Harnisch 'worauf man sein wapenumgekehrt gemahlt, aus dem gefangms in Newgate nach demTower-Hügel gebracht, allwo man ihn öffentlich enthauptete.Sein söhn, Johannes, welchen er^ mit Johanna, einertochter Fulconis Bourchier, Lords Fizwarren, gezeugt, zogan. i;iz. mit dem Konrge Hermco VIII. m die Niederlan-de , unterschrieb an. izzi. nebst andern in dem Par-' den merckwurdigen brief an den
^ Illhr hernach die
väterlichen Luther. Mit Maria,^ ltz einer
lement sitzenden LordsPapst Elementen: VII.völlige restitution aller