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Glocester und Pfarrer zu Tortworth geworden, und eme tochker.Er war der sogenannten hohen kirche zugethan , und ein star-ker Verfechter des Bifthöfflichen ordens, wie auch der Christ-lichen alterthümmer; doch hat ersieh zu den zeiten Jacobl II.starck angelegen seyn lassen, die Reformirte lehre gegen dasPapstthum zu verfechten ; sonst ein mann von scharfsinnigem,ilebhafftem und nettem geist, in allen theologischen wissenschaff-ten und sprachen, sonderlich in lesunq der ersten Kirchen-vat-ter vortrefiich versiret. Seine Lateinische schriften sind vonI. E. Grabe zusammen gelesen, und mit anmerckungen verse-hen , zu Londen an. 170z. in folio heraus gegeben worden; ausselbigen sind die vornehmsten: seine Darmonis üpokolics, dar-innen er sich bearbeitet, die lehre von der rechtfertigung in einbesseres licht zu setzen, und Paulnm mit Iacodo zu vergleichen;sein Hauptsatz hierüber ist dieser: Die wercke, so aus dem glau-ben entspringen, und mit demselben nothwendig verknüpfet sind,seyen das beding, unter welchem GOtt in dem neuen durchChristi blut allein versiegelten bund, den sünder aus blossergnade, ohne einigen verdienst wolle rechtfertigen. Dieses werckerlitte von ansang vielen Widerspruch, und wurde auch von ei-nigen Bischöffen verboten; nachdem aber der auekor in sei-nen gegenschriften seine meynung tapfer verfochten, legte sichder stürm nach und nach, und kam es endlich dahm, daß fast al-le Englische Iksologi derselben beypflichteten. Das andrewerck ist seine berühmte veksntio kiäei XicssnN, darinen er diewahre Gottheit Christi, und das und wider
die Arianer und Socinianer aus den ersten Kirchen-vättern mitgrosser gelehrsamkeit verthadiget, welches nicht nur von denPrvtestirenden , sondern auch den Papisten mit grossem sp-plsnlu ist aufgenommen worden ; wie dann der FranzösischeBischoff Bvssuet und die gesamte Französische Clcrisey ihm fürseine arbeit sehr höflich haben gedancket; obschon Bvssuet da-rum sich betrogen, wann er gemeynet, Bull halte das Nicäni-nische Concilium für infallible. Die sürnehmste seiner Engli-schen schriften, bestehend in allerhand trefiich ausgearbeitetenpredigten, und andern gelehrten tractaten, sind unter demtitul: 8ome importaMLoints of knmmvs Lkriltisnic^ : an.171;. in vol. in 8. zu Londen heraus gekommen. Einigevon seinen schriften, als ein ein tractat von der postur, inweicher die alte kirche das H. Abendmahl empfangen, sindverlohren gegangen. K. Xessö«. Lite ok 6. Lul. Libliotk.LnZI. tom. I. *
ZOs.D/1 in L«NL Domini, mit diesem nahmen wird einegewisse verordnung der Päpste angezeiget, welche öffentlich amgrünen Donnerstage von einem Cardinas-Discono in gegenwartdes Papsts und der Cardmäle pflegt verlesen zu werden. Siehält eine excommunication aller ketzer, und derer, welche sichgegen den Römischen stuhl ungehorsam erzeiget haben, in sich,und pfleget der Papst nach Verlesung dieser bulle eine brennendesacke! auf den platz zu werffen, den donner des bannes dadurchanzudeuten. In der bulle Iulii II. welche an. herauskam, wird angezeiget, daß dieses eine sehr alte gewohnheitsey, und pflegten die nachfolgende Päpste die Verordnungenihrer vorfahren wider die ketzer zu wiederholen. Paulus III.der seine bulle an. i;;6. publiciret, hat die Lutheraner zuersthineingesetzt. Gregorius XIII. der dergleichen Lullsm an. 1582.heraus gegeben, hat andere zwar ausgelassen, namentlich aberdie Hußiten, Wiclefiten, Lutheraner, Zwinglianer, Calvini-sten, Hugenotten, Anabaptisten, rc verdammt, welches auchPaulus V. und Urbanus VIII. gethan. Im übrigen, weil diefreyheit derFranzösischen kirche darinnen angegriffen wird, unterdem nahmen deren, welche dem Römischen Papst eines seineranmassenden rechten widerstreiten; so hat man selbige bisherin Franckreich nicht annehmen wollen. Ob auch gleich Petrusüe Marca behaupten wollen, daß diese excommunication ge-gen die Rechte von Franckreich nichts in sich hielte, so ist dochvon andern das gegenthcil dargethan worden. in
hullar. tom. III. Hierolcxicon. in praxi
Lenestcioi. IHas. bist. lib. LXXIII. in bist. ka-
pät. §- 240. Oa»-o/< memorab. eccles. steo. XVII. lid. I. c. 6;.L lib. III- c. 5 i.
* Bulläus, (Ant.) ein sOtns, und Rath des Blschoffs zuMinden, lebte gegen die mitte des XVII. LeuH, und schriebetliche üesponla ^uris circa 8-rbbatbum L circa stcviciam M3-riti in uxorem, Rinteln 1625. in 8. stclnorationes L stemitlio-nes inLaroliV. Lonstitntiones Lriminales, Marpurg i6;i.in 4 I)s eastem Lonstiia L stesponta siuris , Rinteln 1623. in4. Operas Horarum suhcilivarnm, Bremen 1621. und iszy.in 4. ksntas Lonstliorum Leu Xesponsorum )uri«, Tübingen'629. in 4. ste OuXstions, guibus competat.ssis Xokilicatis,Franckf. 1617. in 8. clo .sure kublico, Bremen i6;8. in 4.stesponstim siuris in casu Lastritiano, Gripswalde i6;8. äeIllurario Lnntracku, Rinteln 1625. M 8. Disput. L Orat.^u-riclic -?oliticss, Jena und Giessen 1618. tN 8.
Vulle, (Brabantische) wird genennet ein gewisses Privi-legium, welches an. i;49. den 2;.jul. der Kayser Carolus IV.zu Aachen dem Hcrtzoge von Brabant, Iohanni lll. wegen ge-leisteter sonderbaren dunste, vor sich und seine Nachfolger ver-gehen , auch mtt bevfugung eines güldenen sieqels ( daher esunterschiedene die güldene Brabantische Bulle nennen,) be-kräfftigt. Dre vornehmsten Puncte derselben sind folgende - 1.)haß niemand, er sey geistlich oder weltlich, weder in bürgerlichen
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noch peinlichen fachen, über die Unterthanen, Vasallen und be-dienten des Hertzogs von Brabant, einiger jurisdiction odergerichtlichen gewalt durch evocationes, prolcrixtiones unddergleichen, nur den fall versagter gerechtigkeik ausgenommen,sich anmassen solle. 2.) Daß keiner von den Vasallen , Untertha-nen oder bedienten des Hertzogs, in denen zu dem TeutschenReich gehörigen länbern, es sey um was vor verbrechen oderschulden Halden es wolle, mit einigem arrest vor seine perModer vor seine güther solle belästiget werden. Aus diesem privi-legio sind viel und grosse ungelegenheiten entstanden. Den"wenn sich solche fälle ereignet, da nach der billichkeir und nachden gemeinen Rechten auch fremder Herren Unterthanen vordenLanbes-Gerichten stehen müssen, (z.ex. ob locum contrsctus,rei stts:, äeliüi u. s. w.) so haben diejenige, welche von denBrabanlischen Unterthanen etwas zu suchen gehabt, entwedermit ihrer grossen beschwerung denenselben nachziehen, und sievor deren angebohrner Obrigkeit belangen müssen; ober wenndie Obrigkeit an andern orten wider die bey ihnen befindlicheBrabanler nach denen sonst gewöhnlichen Rechten verfahren, sohaben die Hertzoge von Brabant und die Spanische regierungzu Brüssel so harte repressalien gebraucht, daß öfters in einerfache, da ein Brabanter 100. gülden zu entrichten anderswo nMrecht condemmret worden, man andern unschuldigen einwoh-nern des orts, wo solches geschehen, 10000. gülden oder weissin Brabant vorenthalten, oder eingezogen , ja wol gar in solchebenachbarte örter mit gewaffneter Hand gerückt, und in adclickssHäuser oder schlösser besatzung gelegt. Bey solchen umständenhaben die Stände des Teutschen Reichs zu unterschiedenen ma-le» mit grossem ernst um die aufhebung dieser Brabanlischenbulle, auch um bestrafung der disfalls verübten excesse, angehal-ten. Wiewol nun zu solchem ende, gar viel Kayserliche man-ä-sss, relcripm und äecrem ergangen ; so hat dennoch die Bra-bäurische Regierung steh wenig daran gekehret, und allerley ge-gen-vorstellungen darwider thun lassen. Endlich ist in demWestphälischen friedens-schluß ausdrücklich versprochen werde»/daß die nüßbräuche der Brabantischen Bulle, und die daherentstehende repressalien und arresta gäntzlich sollten aufgehobenseyn. Indessen erhellet so viel aus den xmvammibus, welch?nach diesem aufs neue von den Standen geführt worden, davdiesem übel noch keines weges adgeholffen sey, und daß znmmdiejenige glieder des Reichs, so nicht allzumächlig sind, noch da»»und wann davon beschwerung empfinden. äs LM'
lis p. i;o. ^ur. kubl. tom. II. lih. V. c. 2. §. 8;.
Llecst. ss L- c. 12. p. 145. ohs tom. ult. GrUNdvest*
des R. Reichs, k. V. c. z. <Ie 3N. 1641. §-
pa,. 0/>r. art. y. §. i.
Bulle , (güldene) Das Wort bulle bedeutete vor diesemsiegel, damit die öffentlichen lliplomats und instrumenle bekralltiget worden, und pflegte man dieselben nicht allein von wa«ss/sondern auch von gold, Wer und bley zu machen. Die gEnen bullen waren insonderheit in dem Orientalischen Reichs» .wohnlich, auch soll sich derselben bereits Carolus A. bevrewhaben, wie Mabillonius behauptet. Dieses ist gewiß, daß »awgehends die güldenen gebraucht worden, und sind noch c»»»äiplom3w mit solchen güldenen siegeln vorhanden. Es sind a»von dem siege! die inüruments und ciiplomsla selbst bullen,nennet worden. Insonderheit hat man den nahmen der g»vssnen Bulle der berühmten Verordnung des Kaysers Caroll - ^beygelegt, die er mit zusammenziehung der Reichs-Ständeder Kayser-wahl gemacht hat, um die bey solcher zumentstandene streitigkeiten aus dem Wege zu räumen. Es beh»^ten einige, Kayser Carolus habe diese Constilution in. .person concipiret, welches doch aus den Worten der prasim" ^(>c Imperislis LoteikAtis plenituäine ecliciimris, üstMw»' ^ckuximns Isncienäiis, nicht kan geschlossen werden. ^ ,4 ,mich ungewiß, daß der berühmte Rechtsgelehrte, Barw'» ,selbige abgefasset habe, weil demselben, als einem Italic'«twohl schwerlich der zustand des Teutschen Reichs fb.gewesen, daß man ihn in einer so wichtigen fache hatte, su-chen können; odwol nicht zu läugnen, daß Carolus sich >"
-ern stücken seiner bedienet. Äorm noch ferner kommt,einige vorgeben, es seyBartolus bereits an. i;;;. sE.>1,1 iMda die güldene Bulle an. 1^56. promulgiretworden, .^^vitelanfange dieses jahrs wurden zu Nürnberg die 2z. erstenderselben verfertiget und publiciret; das übrige aber wurvausgange dieses jährs zu Metz hinzugefüget. Es ist aber vielordnung in Lateinischer spräche nach gewohnheit der dain».^zeit abgefaffet, und nachqehends in unterschiedene ander* 'pi-chen übersetzt worden. Man hat von derselben noch I- - <>lsnal-exemplarien, davon das eine zu Heidelberg gewesen, »o ^nn.1622. der Hertzog von Bayern diese stadt erobert,berühmten bibliotheck, mit nach Rom geführet worden ^je-solches dem Churfürsten von der Pfaltz, wie einige bertcyn>'derum restituiret ist. Das andere befindet sich zu Mav'w' je»das dritte zu Franckfurt. Es ist an diesen original-exennein güldenes siegel, aus dessen einer feite das dildms 0*" Msers, der auf einem throne sitzet, und eine Kayserliche cro>dem halipte hat, mit der rechten Hand das scepter, ' ^j„erlincken aber den Reichs-apfel mit dem crentze haltend. st»-
schrieben
iror. Imperstor, semper LuLuüus.
Auf der andern l^ei»