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heutige von dem vorigen weit unterschieden, weil dieses nur zugewissen Zeiten und nur meistens bey Reichs-tägen soll gehaltenworden seyn. Maximiliauus ordnete es anfangs zu Franckfurtan; als aber 2. jähre hernach die Stande des Reichs zu Wormszusammen kamen, wurde es dahin beruffen, von dar an. 1501.nach Nürnberg , das folgende jähr nach Augspnrg , an. izoz.nach Regenspürg, und an. 1509. zum andern mal nach Wormsverleget. Doch muste es auch dieses mal von hier fort, undkam an. i;i;. nach Speyer, und an. 1514. zum dritten malnach WvrmS. Nach dem tode Maximiliani I. schien es fast er-loschen zu seyn. Doch als dessen enckel Carolus V. zur Kayser-würde erhaben worden, richtete er es wieder an, vermehrte esmit einigen Personen, und befahl es an. 1521. zu Nürnberg zuhalten. Hier blieb es über z. jähr nicht, sondern kam nachEßlingen, und an. 1527. wiederum nach Speyer, welcher ortzu dessen beständigen sitz an. iz;o. erwehletworden. Wie dennauch solches bis an. 1688. ausgenommen wenig jähre, alsi5Z9. 1540. in welchem es zu Wimpfen, und an. 155;. und ,6.da es zu Eßlingen gewesen, allda geblieben. Nachdem aber an.1689. Speyer von den Franzosen eingenommen, und gar ver-brannt worden, hat man es zwey jähr darauf nach Wetzlarverleget, allwo es annoch floriret. Es bestehet aus dem Cam-rner-Richter, den Präsidenten und Assessoren. Der Reichs-Cammer-Richter muß ein Teutscher, und dem stände nach einFürst, Graf oder Freyherr seyn, und wird von dem Kayser be-stellet. Es sollen aber vier Präsidenten seyn, nemlich 2. Eatho-lische und 2. Lutherische, wie auch 50. Essores, worunter r 6 .Catholische und 24. Protestanten seyn, .es sind deren aber nieüber 17. gezehlet worden , und vor einigen lahren sind wegenMangel der salarien deren nur 9. gewesen. . Sie werden von denCammer-zielern , oder denen von den Rerchs-Standen zusam-men getragenen Portionen besoldet. Die Unterthanen in denChurfürstenthümmern können nicht dahin appelliren, in andernprovintzen aber ist in L-wlis Livillbus auf eine hie und da unter-schiedliche determinirte liunmsm appellabilem zu sehen. Vonden urtheilen des Cammer-Gerichts gilt keine appellation, wannaber die fache nicht unter 2000. Rthlr. betrift, so kan eine revi-sion der acten gesuchet und erhalten werden. Mit der executionhat es stets schwürigkeiten bey mächtigen Reichs-Ständen ge-setzet, weil sie die widrige sententz des Cammer-Gerichts nichtrefpectiren wollen, und ist sowol ehemals als auf dem jetzigenReichs-tage zu Regenspürg vielmal auf nachdrückliche execu-tions-mittel gedacht worden, es sind aber die berathschlagungenfruchtlos abgelausten. Als der Churfürst von Trier den 6. jan.1711. verstarb, wurde der Fürst von Nassau-Hadamar zumneuen Cammer-Richter an dessen stelle ernennet, welcher sich hier-auf nach Wetzlar begeben, diese hohe charge in besitz zu nehmen.Er ist aber bald darauf am 27. may verstorben, und hat hier-auf der älteste Cammer-Gerichts-Präsident, der Herr von In-gelheim, die hohe stelle eines Eammer-Richters vertreten. Die-ses hohe Gerichte hat mit dem Reichs-Hos-Rathe zu Wien con-currsutein jurisüiÄionem, und wurde an. 1704. wegen einigerunter dessen Mitgliedern entstandenen streitigkeiten geschlossen;nachdem man aber auf inständiges ansuchen der Reichs-Ständeeine Visitation dieses hochlöblichen .suäicii. und die absendunggewisser Commissarien resolviret hat, so ist es endlich zu grossemvergnügender parteyenan. 1711. wieder eröfnet worden. DerKanserliche Principal-LommilLrius, der die gantze Untersuchungdirigirte, war Rupertus von Bottmann, gefürsteter Abt vonKempten. Es Gauch berathschlaget worden, ob man nicht die-ses hohe Gerichte an einen bequemern ort verlegen könnte, undhat sich die stadt Speyer von neuem darzu erboten, doch mit derbedingung , daß ihr bey allen künftig vorfallenden kriegen eineewige Neutralität möchte verstattet werden. sät.
lur. kukl. lib. IX. L. 2. L sä eumnotic. Imp. lib. XIII. L. 2. äs .juä. sul. asmersli.
Oeio, ^ur. kukl. c. 11. L gcl Nonramb.
Cocce/rti, .jur. ?ubl. c. z 2. §. 2. , resp. ^ur.
a illuürstus lib. IV. tit. 6. Le.
* Lämmer, (Apostolische) ist ein Gericht, welches dennantz-Rath des Papstes ausmachet, und sein einkommen best.,get, oder vielmehr über die Domains oder cammer-güther dessel-ben qesetzet ist, welches man sonsten auch die einkünften der Apo-stolischen Cammer zu nennen pfleget, und deren Officialen einjeder seine besondere mrisdiction hat. Es bestehet dieser Ratherstlich aus dem Cardinal-Cammerling, welcher das Haupt des-selben ist, zweytens aus dem Römischen Gouverneur oder Statt-halter, so Vice-Cämmerer tst, weiters aus dem Schatzmeister,und denn aus dem üuäiwr der Cammer, alsdann kommender Cammer-Präsident, der Armen-Advocat, der Fiscal-Advo-tat, der General-Fiscal von Rom, der Cammer-Lommills-rius, die iL. Cammer-Llsnci, welche die register führen, undwovon vier besondere einkünften und fachen besorgen müssen;der einte ist prekerw äsl Lnona, das ist, über die fruchten,der andere krekedw äells LrMa, das ist, über die übrigen le-bens-nuttel, der dritte über die gefangenschafft, und endlich derwerte über die straffen gesetzet. Ehedessen schösse der Papst6. von seinen LstrLLis oder Geistlichen aus, diese einkünften zubesorgen ? ^rswrgen die gemeldten 12. beyfftzer des Apostoli-schen Cammer-Genchts noch Llerici genennet werden. Sixrtus I - verkäuflich, und thäte noch 6.
harzn. Das amt eines Eammer-Lierwi kostete Loooo. die Schatz-
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meister-und Luälwr-stelle kam jeden über ivvoao. und die Mä-sidenten - würde zoooo. Römische thaler zu stehen. So daß 0^Päpste in jeder Cardinals-Promotion davon auf einmal gege'500000. thaler zogen, sintemalen sie die Cardinals-Hute allV»dem Schatzmeister, dem Luäitor, etlichen Cammer-LlenLis« 'gaben, und diese bedienungen an andre verkauften , aus weley«einkommen sie ihre Nepotcn bereicherten. Aber InnocemwXII. hat diese verkauffung unterdrücket, und werden ovg^meldte bedienungen nun nach würde ausgetheilet. Dieses Lau'mer-Gericht hat zu gewissen zeiten ihre keriss, das letzte wa-'so sie sitzen, werden zu mittag von dem Papst alle beamr«.prächtig bewirthet. Der Cardinal-Cämmerling giebt ihnen vi. aug. auch eine Mahlzeit, und den tag vor St. Peter rou/men sie in dem Apostolischen pallast zusammen, den Papwchen lehen-leuthen ihre abzulegenden schuldigkeiten abzuneW^dasjenige, so alsdann in geld bezahlet wird, thun sie in den Laumer-schatz, was aber an silberwerck und jubele» fällt, kommdem Schatzmeister zu gut, und was endlich an wachs und kEeingehet, theilen die Cammer-Llerici unter sich aus. oeäelcription äe ls ville äe Home tom. IV. LDiese Cammer versammelt sich zweymal in der Wochen, wo Ktags und freytags , und wann LonMorium gehalten wird.re vacanzen fallen ein , wann die Hots die ihrigen anfangt. Asämtliche Cammcr-LIeriei beziehen jährlich 47000. scudi anund zooo. an früchten. Carle är 8oM«.
. * Lämmer, eine im Ertz-Hertzogthum Oesterreich ob.der Esrn dem sogenannten Attergau gelegene Herrschafft und Movso ehedem den ausgestorbenen Grafen von Schaunberghöret, hernach durch kauf an. i;8z. an Hertzog Albertuin rOesterreich gekommen, und von Kayser Rudolpho II. aman den Freyherr« Iohannem vonKhevenhüllerverkauft/Grafschafft Franckenburg incorporirt, und zum Majorw Lmacht worden, von Hohenneck, beschreibung von OeM^
Lammermeister, siehe Lamerarii. ..
* Lammerstein, oder Rammerstein, eine sehr alte Gr^liche und Freyherrliche familie, welche in Thüringen, ^
und der landschafft Buchau angesessen gewesen, und »NA .turnier-genossen gezehlet worden. Spanaenbergs Adel-jp'^wk. I. Üb. X. c. 15. Sie schrieben sich bald Grafen, AllFreyherren, bald auch Herren von Cammerstein, und ^von Cammerforst. Hemrich ist schon um das jähr 7.kannt gewesen« Ein andrer gleiches nahmens lebte am V Aund Wilhelm an. 1255. Amizür. hat dieses vornehme gtj^,gnoch in Dietrichen geblühet, nach welchem es aberbaw''^verloschen seyn , da denn desselben güther an die Lander,von Thüringen und Hessen und die Aebte von HersfeldFulde, als Lehens-Herren zurück gesallen. ost-m ^
mit. Lorvn. >L Toparek. 8ax. Lc. XIII. sx. eow-
rer. 6 erm. scrixr. p. 1912. .
Lammin , eine stadt und vormals Bischöfflicher sitz UjA l.ter-Pommern an der Dtevenou, war Hertzogs Waru^Al.Hof-lager. An. n?6. übertratenBogislausl. undCaMu^ chihr hiesiges schloß Lübbin dem Bischoff und Capitul ab.ist die stadt selbst niemals demselben unterworffen gewestu'.
ser von an. i z2i. bis binnen welcher zeit sie von den
tzogen dem Stift versetzt war. Diese stadt ist an. "78- Uxet,Dänen vergebens belagert, nach der zeit aber doch veilldarauf von Hertzog Barnimo I. wieder gebauet, und w' MLübischen rechte versehen worden. Sie war aber schon ovzo. jährigen kriege wiederum sehr ins abnehmen gerathen? stellmehr alte mauren als ansehnliche gebäude darinnen an;» pollwaren, und in gedachtem kriege ist sie sonderlich am ,70-'den Kayserlichen noch mehr rurniret worden, auch an-wiederum abgebrannt. ..^m
Das Bißthum Lammin ist folgender gestalt entsta^^eAls Bischoff Otto von Bamberg die Pommern bekehrte ^h.
ge Otto lebte, sich enthielte. Dieser Albertus hat was n^xchdem Heydenthum übrig war, zu Grimm, Tribesees un Mabgeschaffet, und ist an. 1158. den 17. nov. gestorben- MNunter seinem Nachfolger Conrado I. die stadt WollM vv^Eeigenen einwohnern angezündet wurde, damit sie nlch^pEHnen in die Hände geriethe, retirirte nebst andern au») vBischoff sich nach Eammin, und erlangte, wie vorher mworden, an. 1176. von Bogislao l. und Casinuro 1 -0» r ssa«rige Fürstliche schloß, Lübbin genannt, zu seiner und ^
pitularen Wohnung, wogegen sie versprechen musten? ", E
tzoglicheHaus als den kstronam dieses Stifts zuerken'^ sin-ne seinen consens keinen neuen Bischoff zu erwehlen, meEals den vornehmsten Land-Stand tractiren zu lassen Pow.qualitat das Stift auch nach der zeit geblieben, nacyor rmern mit dem Teutschen Reich vereiniget worden- .^ese"'denn auch keinem Ertz-Bischoff jemals unterworffenund den sechsten theil der auflagen des gantzmlandeo ,18?men. Gedachter Bischoff Conrad I. regierte bisDa ;.) Giegsried, bisheriger Probst, und drestm 4-- ^ iri?Gigwin, Sigerwin, oder Sigmund folgte,0^ 0 ^
gesessen, von dem als etwas schon m den cateä>>^,,
sonders angeführt wird, daß er selbst geprediget un