Band 
Dritter Theil. D - Ha.
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oder lebet, und nicht etwa von einem handwerck profeßwn ma-chet , als zum exempel; des Königs bediente, die Gelehrten ,und andere mehr; ja, dieser litul ist so allgemein, daß «» jeg-licher aus Hoch-Adelichem stamme, ja auch der Komg selbstein Lentlemsn kan genennet werden. Das beywort nonou Ni-kis Wird gemeiniglich einem Knight, Lsii»irs oder Lenciemaagegeben, welcher ein vornehm amt bedienet, oder sonst miteiner hohen persönlichen würde sezieret ist. Nach dieser«7, oder dem kleinen Adel, folgen alle andere, welche ihr le-ben mit einer kunst-und Hand-arbeit zubrmgen, als da sind, zumexempel, die Veomeli, oder vermögende land-leuthe, kauf-leuthe, künstler, handwercker, schiff-leuthe, rc. Unter diesen wer-den die boomen oder land-leuthe, sie mögen nun ihre gütherals frey-lehn, oder unter gewissen bedingungen, besitzen, nachdem gesetze vor die besten geachtet; allein, nachdem der Han-del und dre knnste in so groß aufnehmen kommen, die nationreich gemacht, und auch armen leuthen aufgeholffen haben,so werden nunmehro die kauflenthe und vornehmen künstlerund handwercker eben so gut als Lenclemen geachtet, so gar,daß auch viel gebohrne Lemiemen, und auch einige von denjüngern söhnen aus vornehmen Adelichen geschlechte, sich ohneeinigen Nachtheil oder beschimpfnng ihres Herkommens derkaufmannschafft ergeben haben, wie es dann etwas sehr gemei-nes ist, daß der 6emlemsn und kauefluthe söhne und töchtereinander heurathen. Und da sonst gemeiniglich in andern län-dern das gemeine vokck nicht allein von ihren Fürsten, sondernauch von dem Adel unterdrücket wird, so sind hingegen in En-gelland die gesetze so favorabel für sie eingerichtet, daß sie al-ler erwünschten freyheit gemessen.

Gleichwie nun die weltlichen Personen in verschiedene stän-de und ordnungen eingetheilet werben, als wird die Geist-lichkeit in die Bischöffe, viZmrsno8 und untere Clerisey un-terschieden. In Engelland und Walles sind 26. Bischöffe, wel-che nebst den weltlichen Lords zusammen das Ober-Haus imParlement Machen. Allein der Bsschoff von Man ist davonausgenommen, welcher keirrPair ist. Unter diesen Bischöffe»sind zwey Ertz-Btschöffe, der von Canterbury und Uorck, welcheeinige ober-aufsicht über die Englische kirche, und in gewissermaße auch über die andern Bischöffe haben. Ein jeglicher vondenselbigen wird krim»s LrixliL und Nerropolir-mus von sei-ner provintz genennet, jedoch so, daß der erste vor dem anderneinigen vorzua und macht hat, ihn auf einen National - 8yno-c>um zu beruffen, auch nicht, wie jener, sich schlechter dingenkrilNA8 LnßliX, sondern noch mit einem zusatz , kriliE w-ti»8 LngllL, zu nennen pfleget. Nach den beyden Ertz - Bi-schöffen folgen die Bischöffe von Londen, Durham und Win-chester, die ordnung aber der übrigen hat keine andere regul,als -ie zeit, nachdem einer eher oder später Bischoff worden.Der Bsschoff von Durham ist Pfaltzgraf, Graf von oadberg;gleichwie der Bischoff von Winchester vor alters Graf vonSouthamplon war. Der Ertz Bischoff von Canterbury ist deroberste Pair des Königreichs, und hat seinen rang gleich nachdem Königlichen Hause. Beydes er und der Ertz-BischoffvonPorst werden als Hertzoge, mit dem titul Ihro Gnaden, be-ehret. Und da die untern Bischöffe rißlw Ikeversnä titulirtwerden, so werden hingegen die Ertz-Bischöffe molk Kevsrsnägenennet. Alle Bischöffe gemessen sehr grosse prlvileZia; je-doch vornemlich die beyden Ertz-Bischöffe, nicht allein alsPairs des Königreichs, sondern auch nach ihrer geistlichen wür-de. Die so genannten llignirsrü sind entweder Leo-mi, Lrcki-chsconi, oder Lrsebenä-irü. welche zwischen den Bischöffe» undder untern Clerisey den mittlern rang haben. In jeglichemDome und Collegiat-kirche ist ein Dessaus, so, daß 26. der-gleichen Decsni sind, ausser verschiedenen Dscsnis IIonorLrÜ8,und denjenigen , welche Decsni Lursles genennet werden.Der ürckiüiiiconorum giebts in allem üo. inmassen jeglicheDLoe-ses, zu Verrichtung allerley kirchen-geschäffte, einen oder mehrtkrcliiäiscoiiLtu8 hat. Durch die Unter-Clerisey werden diePfarr-Herren und Dissoui verstanden. Die ersten, welcheinsgemein ksrlons genennet werden, sind entweder Deckorssoder Vio-rrü, und in allem y6;Diese dienen eigentlich in sol-chen geistlichen ämtern , welche impropristions genennet wer-den, deren ,84?. sind. Denn mehr als der dritte theil der be-sten kirchen-deneficien in Engelland, welche vor zeiten von demPapst den klostern zu ihrer Unterhaltung gegeben worden, sindunter des Königs Henri« Vili. regierung, bey der damaligenaufhebung der klöster, secularisirt worden, und haben nachder zeit stets gewissen weltlichen Personen gehöret, welche sodann dergleichen amter mit solchen Personen versehen, die sieVissrioszu nennen Pflegen, weil sie die stelle der KeÄarmll ver-treten. Weil es m der Englischen kirche gebräuchlich ist, daßeiner oft mehr prabenden hat, als eine, so kommen daherodiejenigen Personen , welche Dürres genennet werden, um inden kirchen, allwo die eigentliche l?r«bsuäLril nicht residiren,an ihrer statt ihr amt zu verwalten.

Was die weider, kinder «nd knechte betritt , so ist dißfallsdas Englische Recht von andern natronen sehr weit unter-schieden. Was die weider anlanget, so sind sie, krafft dergesetze, ihren männern dermalst'» unterworffen, daß eine ver-heurathete weibs-person gar nichts ihr eigen nennen kan, auchnicht ihre kleidung, inmassen ihr ehe-mann, nach geschlos-

sener Heurath, ein eigenthums - Herr von allem wird, wassie besitzet. Ja, sie verlieret nicht nur die macht über ihrePerson, willen und güther, sondern auch (wie in andern län-dern) ihren nahmen, und nennet sich hernach stets nach ihremmanne. Das weid kan ausser ihres Mannes bewilligung kei-nen contra« machen, und etwas aufsetzen, verkauffen, weg-geben oder entfremden. Wenn ein weib ihren mann umbrin-get , so wird dieses für einen kleinen verrath, oder für einsolch verbrechen, das nächst dem hoch-verrath oder criminsIsssL Nsjeliscis ist , geachtet, gleichwie auch, wenn einer sei-nen vatter oder Herrn umbringet, und die folches thun, sollennach dem Recht lebendig verbrannt werden. Alle weiber, siemögen aus einem geschlechte, aus welchem sie wollen, her-stammen, werden vor edel geachtet, wenn sie an Adelicheverheurathet werden. Ist der mann ein Hertzog, so heißetseine gemahlin eine Hertzogin; ist er ein Marggraf, so heißetsie eine Marggrästn, und so ferner. Allein , wenn eine edleDame einen unadelichen mann heurathet, so machet sie den-selben ihrer ehre nicht theilhafftig, ob er schon Herr über alleihre güther und vermögen wird. Ob nun zwar in einigen zu-vor erwehnten stücken das Engelländische Recht gegen die wei-der etwas zu strenge scheinen mag, so ist es ihnen hingegenin andern stücken desto favoradler; als wenn, zum exempel,ein weib einen mann heurathet, und schon von einem andernmanne mit einem kind schwanger gehet, so muß dennoch der-selbige mann das kind vor das seinige, und vor seinen recht-mäßigen erben erkennen. Wenn ein verheurathet werd, in ih-res mannes abwesenheit, ohngeachtet selbige schon einige jähregewähret, ein kind zur Welt bringet, so muß dennoch ihrmann vatter darzu heißen, wenn er sich nur imer guswormsria aufhält. Also kan auch kein weib, so sich des ehe-bruchs schuldig gemacht, man mag auch die aüerwichtigstenUrsachen haben , sie in verdacht zu ziehen, von ihrem mannedurch einige gesetze anders geschieden werden, als nur blosvon tisch und bethe. Wiewol man dennoch exempel hat,daß, wo die fache fürs Parlement gebracht wird, und beydeHäuser desselben einstimmen, auch der König seine bekräffti-gung darzu giebt, solche scheidungen ihren fortgang haben ,und sich alsdann die stau , wann nemlich sie das schuldigetheil ist, an statt ihres gantzen zugebrachten guths, mit einergeringen leib-rente vergnügen muß. Wenn einem weide keingewiß leib - gedinge vor ihrer henrath verordnet worden, soist sie befugt, nach ihres mannes tvde den dritten theil seinerjährlichen einkünfte von land-güthern, so lange sie lebet, znfordern, und innerhalb der ftadt Londen darf sie den drittentheil von allen mobilien ihres mannes auf immerdar pra-tendiren. Wenn ein mann und sein weib mit einander einstrafbar verbrechen begehen, so wird nach dem gesetze, we-gen der unterwerffung und des gehorsams, den ein weib ih-rem manne schuldig ist, geurtheilet, daß sie darzu gezwungenworden. Eines Ritters weib wird vor eine D-W7 geachtet,und so genennet, und wann sie nach ihres ersten manne»tode einen andern von geringerm stände freyet , so wird sieebenfalls noch immerfort 1.367, und nach dem zunahmenihres ersten, nicht aber des andern mannes, genennet. D«"gleichen geschiehet auch mit solchen Weibern, die durch eineHeurath geadelt worden, wenn sie hernach männek von ge>meinem stände nehmen. Diejenigen aber, welche entwederedel gebohren, oder von dem Könige darzu gemacht sind, be-halten nach dem gesetze ihren adel, ob sie schon hernach man-ner von geringerm stände, als sie sechsten sind , heurathen.Was die kinder und knechte betritt, so pfleget insgemein derälteste söhn, wo etwas zu erben ist, die real-güther, das ist ,die landereyen, älter , Häuser und dergleichen, die jünger»kinder aber die personal-güther, das ist , die mobilien, zu er-ben. Im fall aber kein söhn vorhanden , pflegen beydes l»eland-güther und mobilien unter die töchter gleichmäßig vertheil-zu werden. Der zustand der knechte und mägde ist in Engel-land weit besser alS vielleicht an irgends einem andern orte -indem sie nicht allein hier weit bequemlicher leben, und nEso sklavisch, wie anderstwo, gehalten werden, sondern auwbessere besoldung haben. Zwar die lehr-junqen, welche ac-hter gemeiniglich 7. jähr lang ausstehen müssen, habenler weile die schlimmste zeit, da sie gleichsam so lange M"/gen seyn müssen; jedoch haben sie den tröst, daß ihnen w«-ches zu erlangung eines künftigen guten Vermögens und nawrung dienlich seyn kan. Inmittelst ist es gewiß, daß die Er-setze den Herren und stauen macht geben, diejenigen, so w,'''diensten haben, ernstlich zu strafen, wann sie sich wtdAspenstig erzeigen, und wann sich ein dergleichen diener, knenwjung oder magd unterstehet, sich ihrem Herrn oder fragenwidersetzen, so verfallen sie dadurch in grosse strafe.stehet sich aber jemand gar seinen Herrn oder frau umwbringen, so urtheilet solches das Englische Recht vor ein jo>^verbrechen, das am nächsten dem crimini isss-s Moskaus whel. Unter den Gerichts-Lollsgüs verdienet billich das P"lement, als die grosse national-versammlung, und einesden herrlichsten Lollegüs in der weit, die ober-stelle.selbige bestehet aus den drey ständen des Reichs, und w' .in 2. Häuser unterschieden, unter welchen daS eine dasder Lords oder Pairs, oder das Ober-HauS, das andere ab«, .zHaus der Gemeinen oder das Unter-Haus genennet wird. ^ A