Band 
Vierdter Theil. He - Mc.
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bieten. Es sollen aber (nach innhalt der ordnung) an die-sem Land - Gerichte die kleinen und ring - fügigen forderun-gen^ so die den werth eines güldens Haupt - guth nicht be-lauften , nicht angenommen werden, es wäre dann fach, daßdem kläger vor den andern nächsten Obrigkeiten das rechtverweigert, verzogen, oder da der kläger solche seine ansprachvor derselben Obrigkeit mit mehrern kosten dann am Land-Ge-richte verführen mäste; oder auch die fachen des Land-Gerichtsehehafflen , ober-zins-herrlichkeit, dienstbarkeit und dergleichengercchtigkeit belangete; dann in denselben fällen, ob sie gleichunter der benannten summe eines güldens wären, wie in an-dern , deren Haupt-summe sich über eines güldens werth er-strecket, solle bis; Land-Gericht hinführo seinen mitlauffendengerichts-zwang haben und behalten , wie solches alles von al-tem herkommen und gebräublich gewesen; aber um mehrerdieser fachen richtigkeit willen, soll jedes klägers ansprach er-kundigt, dieselbe in die tadungen ausdruckentlich gesetzt, undderjenige, so um erlangung der citation, seine ansprach undrecht für und angeben wurde, jederman willkührlich, oder nachermäßigung eines Land-Richters gestraft werden. Die appel-lation von diesem Land-Gerichte gehet gleichfalls an entwedersder hohen Kayserlichen Reichs-Gerichte.

IV. Das Land-Gericht auf der Leutkircher - heyde inder pursch. Es erstrecket sich aber dieses nur auf der stadtLeutkirchen gebieth.

Es haben zwar an. 164;. bey dem Westphälischen friedens-congreß die Stände des Reichs ihre klägden und beschwerdenWider diese Land-Gerichte eingegeben, und deren abschaffungbegehrt, als eine nunmehro überflüßige und den Ständen anihrem territorial-recht nachteilige fache; das Haus Oester-reich aber hatte auch seine gründe für deren beybehaltung. Eswurde also diese fache im erfolgten friedens-schlusse artie. 5. §.äenigue auf den nächsten Reichs-tag verschoben» und auchdeswegen ein artickul in Kayftrs Ferdinandi IV. wahl-capitu-lation einverleibet; allein weder auf dem Reichs-tage an. 1654.noch bis dahin von dieser Materie weiter nichts erfolget.hntagm. .für. publ. L. 24. H. 48. §- segg. tbestaur. praök.

voce Land - Gericht. Burgemeifters Grafen - faal, k. II.stebk. 49. logg.

V. Das Land-Gericht im Thurgöw. Dieses ist gleich-

falls unter den Hertzogen in Schwaben entstanden, und nachderen abgang unter dem Hause Oesterreich immerfort zu win-terthur gehalten worden, bis nach der Hand, als Ertz-Her-tzog Friedrich zur zeit des Costnitzer-LouLilii seiner länder ent-sttzt worden, Kayser Sigmuud solches Land-Gericht der stadtCostnitz verpfändet hat, da wurde es vor der stadt Costantzgehalten. Aber an. 1499. im Baselischen friedens-schlusse istes den 10. erster» Eydgenoßischen Orten abgetreten und über-geben worden, wie es dann dato noch zu Frauenselden mo-natlich gehalten wird; den ftab daran führet gewöhnlich derLand-Amman als Statthalter des Landvogts im Thurgöw,und hat bey sich 12. Land-Gerichts-Beysitzer, nemlich 6. vonder Römisch - Catholischen religion, davon 4. aus der stadtFrauenselden und die übrigen übrigen 8- aus dem obern undniedern Thurgöw, von dem Landvogt nach belieben angenom-men und erwehlt werden. Dieses Land-Gericht richtet auchüber das malesitz. Worinnen aber eigentlich die rechte undund Herrlichkeiten dieses Land - Gerichts bestehen, ist zu lesenbey Waldkirchio. (a) 6s Hep. Helvet. Ist). II. p. 6-;8-

legg. O) Eidgenössische Bundö-und Staats - Historie.k.II. x. ;8y.*

Landgraf, ist der nähme einer hohen Fürstlichen digni-tät in dem Teutschen Reiche, der mit gewissen landschasstenverknüpft ist, und also von einigen familten geführet wird.Was derselben Ursprung anlanget, so ist zu wissen , daß beyden alten Teutschen die Unter-Richter, welche sowol in denstädten als dörfern der provintzen, beydes in seelel-astie,'.--und civstibu8, das recht administrirken, Grafen, Oraviones,und mit einem Römischen nahmen Lamstes genennet wur-den ; welche auch dann und wann, sonderlich im fall der noth,kriegs-dienste leisteten, und ihre untergebene wider den feindanführten. Nachdem aber das ansehen der vueum oder Her-tzoge in dem Fränckischen Reiche grösser wurde, als die. Kö-nige ertragen konnten,, befand der Kayser CaroluS Ist. fürrathsam, die Hertzogthummer , worunter sonderlich das Bo-jarische und Aquitanische waren, aufzuheben, und dieseidigein kleinere districte einzutheilen , worüber Lomsten oder Gra-fen gesetzt wurden. Diese waren zu den zeiten Caroli AI. dieordentliche Richter in weltlichen dingen, gleichwie die Bi-schöffe in geistlichen. Gleichwie aber mit der zeit die Hoheit unddas ansehen dieser Lomimm sehr zunahm, also geschahe es,daß sie sich ihre landschassten endlich erblich machten, undalso dieser nähme nicht mehr sowol ein amt als eine hoheund erbliche würde bedeutet. Es hatten aber diese Grafen,welche über die provintzen gesetzt waren, wiederum ihre be-sondere benennungen ; denn diejenige, die über die frontier,platze oder grentz-provintzen gesetzt waren, nennte man Marg-graftn; die über eine bürg , schloß oder castell, nennte manBurggrafen; die, so die aufsicht über des Königs oder Kayftrspallast hatten, Pfalbgrafen; und endlich, die insgemein übereine provintz dre aufsicht führten, wurden Landgrafen genen-net. Insonderheit aber ist dieser titul geblieben bey Thüringen

Und Hessen; wiewol beyde landschassten ehAEes. Ui,gehörten, und nur eine Landgrafschafft aa-'M ^ Bdem aber Henricus V. der großmüthige, HssAlftr, EiWLandgraf Ludwigs zu Hessen und Thüringen tE Mi-'Iz,heurathete, machte sie mit ihren nachkommenauf diese Landgrafschafft. Nun war zwar der"Hermannus, ohne erben gestorben ; allemrici schwester söhn, Henricus Illullris,wollte auch an dieser Landgrafschafft viese^All'

es endlich nach langem streite dahin kam, da» ., versi.^,schafft in Hessen und Thüringen getheilt als

daß Hessen mit dem stukstragio an der SoM ^Henricum von Brabant, übergeben wurde,so das heutige geschlecht der Landgrafen v s stLAstammet; Thüringen aber behauptete A

Marggraf zu Meissen, von welchem das heu »erHaus seinen Ursprung hat, welches also de» '^ L^»grasen von Thüringen führet; die LandgEj,sberg aber ist an. 1646. an das BayerlM Ms

Die Landgrafen von Elsaß, Saussenberg lMv enicht unmittelbare Neichs-Stände gewesen, ^ E.b

halten, sondern haben diesen nahmen,nnng des amtS geführet. Es ist aber^saß an Oesterreich, Saussenberg an die MaWden, und Nellenburg an die Marggrafenkommen. Von dem Oesterreichischcn hisseschafft Elsaß in dem Münsterischen ftiedens-Ml' ^ ^reich cedirt, nemlich in dem verstände, wie jß,da dieses Wort nur die benennung eines m wemLand-Gericht bedeutet, dahero auch FrauAs'MB Bsals dieses prätendiren können; wie dann de » dliche Land-Gerichte in Schwaben, Francken" .

sich befinden, und ebenfalls LandZraüatus

Sonst werden auch unter den Grafen noch >grasen angeführet, die Landgrafen von ^heutiges tages die Fürsten und Grafen von M,ren, die Landgrafen von Brißgau, die LarM yeck/dien, ingleichen Kletgöw, Nebelgöw und ^stvaosonderlich berühmt stnd. Oaro ,»^,.1'^.

II. c. 6. 2;. 24. lib. III. 0.50. Lc.

lib. II. c. 16. cle Ikep. Imper.6^^ §.8-

'ilk.

11-19. not. ckignit. clil.. ^

pao. Klon. H. 7;. L'owe/nr, inprucl. ssur. pno 'slibi.

Landi, (lo ftato äe) ein

____ziemlicher^K»^P<!

dem titul eines Fürstenthums, rwijche"^ hsiMAnuesischm gebieths, und den beyden E,nnb Än>a-. Aund Piacenza , um die zwey flusse Csvo ^ r-,

Es gehöret dieses territoriuin dem Hertzes . cli d p. 4'.besten örler darinnen heissen Bardi, Bors^^Iiew^ ,;4und Campiano. Schauplatz des kriegs m ^

* Landi, (Baßianus) von PiaceE/ ^sein"F» ß>,kwk. Meäic. zu Padua, und machte siäl.d^ paß srkett sehr berühmt,, hatte aber das »nE^ ^ Äpe, psseinen, meuchel-morder des nachts auf dA Mt Ä-llet-stichen den 24. oct. im jähr 1562. verw"^,g,c. j ..

er den ;i. gestorben. ^1-^. rkemr. v»- MK

x. 1252. Man hat von ihm einen netten^ osle»ö-verschiedene alte bildniffe; in Lrtem?^ .^; ss.chen äe Ilistoria Humana lib. II.

Oauh kelkis katavinse an. 1; äc Vac

Loco'; cle Tempore; cke Inorementoloxos ll. aä'

empöre; ae tneremenru, j»

Ilerculem Llkenlem, daklNÜ »n>'

wie man die. kranckheiten erkennen undLpipkyisistum ; Xnnotstiones in

äpiwrilmos Hippoeratia; karapbrastn ' , l

ma; Orationft vemoftkenis c°ntra/K.

, kill,

nem Latinum.

ck'buom. letter. k. II. rbeats- ^

viror. Linden, renov. ^

bommes Lavans, rom. L p. 2H. 212. PS/ l>e

kat. tom. I. I. c. p. 1252. Wg- §^ftl ^

* Landi, (Eonstantius) Marciu's ^. k-w<7.katriciua aus Piacenza, schrieb : a ckss

ssuüitia <L ssure, Lnarrationum L'bruM cle ^ E,

Legib. Interpretationen,; in pr.

polst brevilnmam Oeelaratlonem; coltz/iz Al' L

tentarum Lxercitationum ; it. wr- ÄM

ch-wck-M- m E°-r». K» .' «!!!

findlich. Eine Erklärung über desduillä grabmahl findet sich in P^gimster ^

exe8et..in,88,tom.I.,k.I. P,^. .M.

ihm°in Roberti mileeilan. Italic, cruu^in veterum dlumistmatum . lss.

chen in Ist. Lalstn Laeurii >L Ltil,« ^ sss

/»rr-orck. bibl. cur. ^wrentz sie s ^ »V,>

Landini , (Christophorus) von s varun^s; sund verfertigte verjchledene ssUE'ui ksAi'

L äe Istagiürati cle kiorenM, ^,u,ji; ^

fetzung der Hilkorine Haturall« des P gest. 2 HMHorattum, und sonderlich emer .^^stenten Dantis Akigherii, welcher m 0