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der Colonien, auf welche Art sie eingeführt werde, be-sonders aber die durch Anlegung der Zölle anf dieArtikel der Einfuhr gerechtfertigt glauben. Letztere er-klärten aber, oder hätten wenigstens dagegen einwendenkönnen, daß die Verwendung nicht in ihrem sondern imInteresse Englands gemacht worden sey; daß siezum Theil nur Handels-Niederlassungen Eng-lands gewesen seyen, zum Theil eigene Gesellschaftengebildet, die ihre Grundgesetze sich selbst festgesetzthätten, und daß, weil die meisten Colonisten, durchdie Religions-Unruhen im Mutterlande veranlaßt, ausGroßbritannien gekommen, zwar die Grundlagen derEnglischen Verfassung beibehalten worden seyen, aberohne darum der Regierung dieses Staats unterwor-fen, von ihr abhängig zu werden. Alles beruhet aufder Entscheidung der Frage: in welchem rechtlichenVerhältnisse stehen, nach den Grundsätzen desVölkerrechts, die Colonien mit dem Mutterlande?
Wenn wir die Ansichten der Alten über diesen Ge-genstand zu Rathe ziehen; so möchte diese Frage zuGunsten der Nord-Amerikanischen Colonistenentschieden werden. Die Colonien der Griechen in Asien,Sicilien, Italien und in Marseille, die Colonien, welcheTyrus zu Carthago und anderwärts als Handels-Niederlassungen gründete, waren keine Unterthanendes Mutterlandes, nicht von diesem abhängig; und amwenigsten sah sich irgend eine Colonie, welche im Alter-thum durch die Maßregeln oder Tyrannei des Mut-terlandes zur Auswanderung gezwungen wordenwar, als abhängig vom Mutterlande an. Das Völker-