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rechtliche Verhältniß zwischen den Colonien der erstemrcn Art und dem Muttcrlande war in der Regel*)kein anderes, als das, welches zwischen Landslcuten,die sich an sremden Orten treffen, welches zwischen Ver-wandten und Freunden bestehet, oder, um mit Heerenzu sprechen, das „der Pflichten wechselseitiger Pietät":'eine Thatsache, die in der Geschichte keinem Zweifelunterliegt und besonders aus der Nachricht, die Thu-cydides von dem Kriege zwischen Corcyra und Korinthwegen Epidamnus, das eine Colonie der Corcyräer,diese aber Colonisten von Korinth gewesen, hinterlassenhat, und über dessen Rechtmäßigkeit die Athenienser dasUrtheil fällten, „daß jede Pflanzstadt die Mut-tcrstadt zwar allerdings ehren müsse, wenndiese gegen jene sich wohlthätig erweise, al-lein durch ein ungerechtes Betragen von Sei-ten der Mutterstadt diese Verpflichtung weg-falle." **)
Daß der größere Theil der Colonisten aus Brittan-uien ausgewandert war und in Amerika gegen dieVerfolgungen Schutz suchte, kann unmöglich ein Grundder Abhängigkeit der Ansiedler von der Regierung desVaterlandes seyn, weil schon die Natur den Menschendas Recht der Auswanderung verlieh und diesel-ben nicht an die Scholle fesselte, wie man den Ochsenan die Krippe bindet. ***)
*) Carthago behandelte seine Colonien al- Unterthanen.
**)TbucydideSI., 24 ff. Heeren Ideen über Poli-tik :c. II., S. 31, 104, 121 . Meine „Untersuchungen" I-, S. 75 ff.
*'*) Zwar ist diese- Menschenrecht häufig noch verkannt, und