Band 
Erster Band.
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Hiezu kommt aber, daß die Colonien ihre eigen-thümlichen Verfassungen hatten, theils von denKönigen von England, theils von den früheren Besi-tzern, Penn und Baltimore, erhielten, und theils durchgünstige Verhältnisse in den Besitz derselben gelangtwaren. Dadurch fällt das Recht der Besteuerungdurch das Englische Parlament von selbst weg, dasübrigens auch entweder ausdrücklich zu ihren Gunsten ^erlassen worden, oder durch eine lange Gewohnheitnicht in Ausübung gekommen war. Allerdings warEngland befugt, die nach ihren Colonien ausgeführtenWaaren mit Zöllen zu belegen, aber nur unter derVoraussetzung, daß die Colonisten nicht als Untertha-nen, sondern als unabhängiges Volk betrachtetwurden: die Colonisten durften also diese Waaren an-derwärts her beziehen. Aber gerade dies ward ihnen'verboten, und darin liegt das Unrecht, über welchessie mit Recht sich beklagten. In dieser Beziehung wur-den sie für Unterthanen, in jener als unabhän-gig behandelt. Denn wären sie Unterthanen gewesen,so hätten ihnen auch die Rechte der Britti scheu Unter-thanen zustehen müssen, die man ihnen verweigerte, weil

ein Ueberbleibsel aus den Zeiten der craffesten Barbarei. Dasdritte der Gesetze Rotharis, des KünigS der Lombardei, ver-hängte sogar die Todesstrafe gegen jeden, der aus seiner Provinzzu fliehen versuchen würde. Sismondi Geschichte der Italieni-schen Freistaaten sUebersetzung, vierter Theil. S. 287.) In Kur-pfalz bestand noch bis in die neuesten Zeiten das sogenannteWildfangsrecht, gemäß dessen der Kurfürst die Ausgewan-derten in andere Länder vindicirte oder stein den fremdenStaaten als seine Unterthanen beherrschte.