stände zn bestimmten Zeiten einzuberufen, und dochwährend der Zwischenzeit Gewalt behielt, Verordnungenzu machen, unbeschränkt werden würde, wenn nicht dieStände einem stehenden Collegium das Recht gäben,die Einregistrirung (und damit die Gesetzeskraft) derEdikte zu verweigern oder sie zu modificiren. Mauwählte diejenigen Staatskörper, welche, aus Lehns-herrn, Priestern und graduirten Gelehrten zusammen-gesetzt, ein Bild der Reichsstände im verjüngten Maß-stab waren. Wenn die Parlamente sich gegen gerechteund nützliche Verordnungen sträubten, so konnte derKönig von ihrer Verweigerung an die Reichsstände ap-pellircn. Jetzt ist man viel zu aufgeklärt — setzt Vol-taire spöttisch hinzu — um nicht einzusehen, daß diesesSystem der Stände zu Blois nur dazu diente, ausFrankreich eine Aristokratie zu machen, die immermnd um so mehr tyrannisch ist, als die Glie-der der Aristokratie durch sich selbst wenigerAnsehen besitzen." Als Voltaire dieses schrieb,waren die Parlamente das nicht mehr, was sie unterCarl dem Weisen waren; die Stellen waren verkäuflichund die Glieder dadurch von der Krone unabhängiggeworden.
Der König Heinrich lll. war mit dieser Verordnungder Reichsstände keineswegs zufrieden. Allein der Prä-sident des Parlaments, Harlay (den auch die Parla-mente darum sehr erhoben), sagte dem König geradeheraus, „daß das Gesetz der Verifikation immer heiliggehalten worden sey, und daß des Königs Vorgängergeglaubt hätten, die Verletzung dieses Rechts sey auch