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Zweiter Band.
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Landcsangelegenheiten oder Rechtssachen, die vor einervon Uns abhängigen Behörde verhandelt worden sind,ohne Censur und Genehmigung Unsers geheimen Consiliiin den Druck geben!" ")

Schon früher war im Großhcrzogthum Weimar,in diesem Sitze der Musen und Weisheit, freilich aufdie Anforderung fremder, allmächtiger Mächte, plötzlichdie, — durch die beschwornc Constitution garan-tirte Prcßfrciheit suspendirt, wenn gleich protestanti-sche Fürsten vom Pabste keine Dispensation von geleiste-ten Eiden erhalten können und der edle Großhcrzog sienoch weniger wollte. Allein die Stande willigten „ausbewegenden Ursachen" in die provisorische Suspensionein, weil das Land keine dreimal hundert tausend MannSoldaten auf den Beinen hatte."") In Oestreich wardas weise Censur-Edict Joscph's ll. vom 11. Juni1781, wodurch die Kritik der Handlungen, wenn sienicht Schmähschriften sind, „vom Landesfürsten an biszum Untersten" erlaubt wurde, zwar schon längst außerCurs gebracht und eine Censur im uralten (nicht geradedeutschthümlichen) Schnitte eingeführt worden. Aberjetzt wurde auch noch das Lesen fremder Zeitungen(nicht die mündliche Mittheilung ihres Inhalts oderder zugesetzten Neuigkeiten) in den Caffeehäuscrn und

) Bergt. erster Band, S. 433, Anm. **).

Die Bremer Zeitung umgab den Artikel aus Weimardarüber mit einer schwarzen Einfassung, wie früher dieEnglischen Journale den Tod der Prinzessin Charlotte ankündigten-(S- Allzem. Zeitung. Jahrgang 18t8, Nro- 64. Nro. 57 undBeil. 2V.)