Band 
Zweiter Band.
Seite
214
JPEG-Download
 

lctzungen der politischen und staatsbürgerlichen Rechte.Sie wollen nicht mehr die trügerischen Verfassungsur-kunden, die landständischen und Reprasentantenversamm-lungen, die damals von sehr vielen, besonders jungenund unerfahrenen Männern, als die Quelle alles Erden-glücks angesehen wurden, indessen aber derGölker schwereLeiden nicht im Mindesten linderten. Sie fordern jetztfreisinnigere Institutionen zum Schutze der bürgerli-chen Freiheit und für die Beförderung der Volksbildung,und andere, dem Zwecke unsers Daseyns angemessenereGesetze. In England erhebt sich von neuem die laute

Eivilgesetzen und Civilgerichten in allen Dingen, die nicht aufseinen Dienst Bezug haben, unterworfen, und verlangt seineRechte als solcher geachtet, während er im Mutterlande ganzandere Begriffe von seinem Stande, gleichsam als privilegirterSöldling, zum Theil sogar eingeprügelt, bekommt, weder sich füreinen Bürger hält, noch wirklich ist, einem eigenen Stande zu-gehört, eignen Gesetzen und Gerichten unterworfen ist und hier-durch dem Bürger — nur allzu oft selbst feindselig — gegenüberstehet. Der Beamte in den neuen Provinzen war und ist ebenfallsvor Allem Bürger, allen andern Bürgern völlig gleichgesetzt; imMutterlands hingegen ist er noch immer bloßer Diener LeS Für-sten, über die Unterthanen erhaben, Herr, oft Bascha. Die Or-ganisation der Gerichte war ehehin in den neuen Provinzen daraufbasirt. in die höheren Gerichten mehr Intelligenz und Erfahrungzu bringen; die Präsidenten sind die ersten unter ihres Gleichenund vorzugsweise mit Auffindung des angemessenen Urtheils undmit der Redaction der von der Mehrheit beschlossenen Urtheilebeauftragt: im Mutterlands find fie mehr figurirende Personen,Stellen für Begünstigte, nicht für die vorzüglicheren Köpfe u. s. w.Diese kurze, abgerissene Schilderung mag hier genügen, um denText zu erläutern.