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Zweiter Band.
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scheiden könnte; so würde wenigstens die Anwendungdesselben auf einzelne Fälle den größten Schwierigkeitenunterliegen. Man nehme den Umsturz des Königsthronsin Frankreich zum Beispiele.

Das Decret des National-Convents vom 11. Dec.1792 enthält 33 Klagepunkte gegen Ludwig XVI., auswelchen abgeleitet wurde, daß er „der Verschwörunggegen die Freiheit und des Angriffs auf die allgemeineSicherheit des Staats" schuldig sey; und von 749Gliedern des Convents erklärten ihn 683 dieser beidenVerbrechen überwiesen. Angenommen, worüber wohlkein Zweifel vorliegt, daß die Rechtsfrage leicht zuentscheiden, das heißt, daß diese Vorwürfe, dem allge-meinen Grundsätze über die Gränzen der königlichenGewalt gemäß, hinreichend gewesen wären, um ihn desThrones verlustig erklären zu können, so blieb dieSchwierigkeit doch immer noch übrig: ob aus den 33Thatsachen, selbst dann, wenn sie allesammt odertheilweise, oder auch nur eine einzige derselben als voll-kommen erwiesen erkannt worden wären, die beiden Ver-brechen oder auch nur das eine oder das andere evidenthervorginge, wie die große Mehrheit anerkannte? Manweiß, daß viele der Votanten aus Furcht vor den blut-gierigen Gewalthabern und dem Pöbel, manche auspolitischem Fanatismus, manche aus Ueberzeugung vonder Nothwendigkeit dieses Staatsstreichs für das Wohlder Nation, mehrere aus Rache oder Selbstsucht zurbejahenden Entscheidung bewogen worden: bei geheimerAbstimmung würde zuverlässig jene Mehrheit der Stim-men gegen den König nicht erfolgt seyn. Und wenn