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Werkzeugen seiner Laune, seines Fanatismus , seinerLeidenschaften oder auch seines Stumpfsinnes zu miß-brauchen. Sogar Luther, so sehr er gegen Empörungen,selbst dann, wenn sie durch den schrecklichsten Druckerpreßt worden waren, eiferte, fand sich durch denReichsabschied vom Jahre 1530 bewogen, zu erklären,daß er „unter den gegenwärtigen Umständen" einenVertheidigungskrieg nicht für einen Aufruhr, sondernfür Nothwehr, und mithin als solche für erlaubthalte. Barclai, ") der größte Vertheidiger der könig-lichen Gewalt, rechtfertigt ebenfalls die Empörungen,welche wegen großen, mit Grausamkeit und Gewaltthatverübten Mißbrauchs der Gewalt vom Volke in Masseoder von der Mehrheit ausgehen. Kant, der nichtminder königlich gesinnt ist und eine Verurtheilung desMonarchen für eine Todsünde erklärt, nimmt doch dieNothwehr als rechtlich an.
3.
Wie muß nun, unter diesen entgegenstreckendenGrundsätzen, die Frage: ob und in welchen Fällen eineEmpörung, eine Entthronung des Monarchen oder auchseiner Dynastie, und überhaupt eine von Unterthanenunternommene Staatsveränderung rechtmäßig, mithinerlaubt sey, entschieden werden? Eine Verur thei-
lt 213ver5nz IVIonrrckornscliox, III., 8, und VI-, 23, 24.Vergl. meine „Untersuchungen." H.» S. 54. Nro. Z.
**) Meine „Untersuchungen". II.. S. 1t6.