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Zweiter Band.
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lung, namentlich eine Verurtheilung zum Tode, halteich aus den oben angegebenen Gründen für den empö-rendsten, verruchtesten Justizmord, oder — mit Kantzu sprechen — für eine Todsünde: allein ich haltejeden gewaltsamen Widerstand, jede Empö-rung, von der Gesammtheit oder der großenMehrheit des Volks bewirkt, und unmittel-bar von ihr ausgegangen, *) schon blos darum,weil sie erfolgten, gerechtfertigt. Denn sie beweisen,daß der Monarch (gleichviel, ob absichtlich, oder ausCharakterschwäche, oder aus Irrthum, Verführung vonMinistern und Umgebungen, oder aus Mangel an Ein-sicht) die Rechte des Menschen und Bürgers mit Füßengetreten hatre, und daß das Volk sein Unglück und seineSchmach, die es nach der Stufe seiner Ausbil-dung bemißt, '^') und welche nicht etwa nach dem Typuseiner rohen Nation und einer autokratisch-despotischenRegierung beurtheilt werden darf, **") nicht längererdulden konnte; daß also über die Rechtlichkeit derUrsache und die Uebereinstimmung des Volks über das

*) Also nicht solche Empörungen, die von fremden Mächteneingeleitet und aufgefordert wurden, wie — untern andern —die früheren Aufstände der Griechen. S. ersten Band, S. 527.

**) Siehe oben Seite w, Nro. 7.

***1 Wie man den Widerstand der Polen im Jahre 1794 zubeurtheilen sich erlaubte (S. oben S. l46): über die jetzige Em-pörung der Polen erlaube ich mir vor der Hand keine Bemerkung,bis man weiß, ob sie von der Gesammtheit oder der großen Mehr-heit des Volks ausging, oder nur von einer Partei.