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Achtes Kapitel.
Ueber das Schreckbild der Volks-Souveränetät.
Allerdings liegt dem im vorhergehenden Kapitelausgesprochenen Urtheil über die Fälle der Rechtmä-ßigkeit der Empörungen die von Rousseau undseitdem so oft mißverstandene und noch öfter zur höch-sten Ungebühr getadelte Volks-Souveränetät,als Entscheidungsgrund, zur Basis. Aber haben sienicht die Römer, während des Königthums und späterunter den Kaisern, die Päbste, die unfehlbarenPäbste, selbst die größten, die klügsten, die auf ihreGewalt eifersüchtigsten und sogar unabhängigsten Fürstenanerkannt? Ist sie nicht eine natürliche Wirkung derbloßen Existenz des Staatsvereins? eine Nothwendigkeit?
Pabst Stephan verbot den Franken blos, einenKönig aus einem andern Geschlechte, als dem Pipin's,zu wählen; das Wahlrecht selbst beließ er demVolke und erkannte also dadurch die Volks-Souveränetät. Gregorius VII. ercommunicirteund entsetzte den Deutschen Kaiser, Heinrich IV., undsuchte Deutschland in ein völliges Wahlreich zuverwandeln. Von der Wahl des Gegenkönigs, Ru-
*) Meine „Untersuchungen" n., S. 75.
**) Uiviuii t., 22; Liccro äs II., 13, 17, 18, 20,
2t- — u. 1 , pr. O. <ls con-tir. krinc. Siehe meine „Unter-suchungen," 1-, Seite 250.