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Zweiter Band.
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dolph's von Schwaben, sagt Bruno: * **) ) „Hierdurchist bestätigt worden, daß die königliche Gewalt Nie-manden durch Erbrecht, wie bisher, zufallen kann,sondern daß der Sohn des Königs, wäre er auch derKrone noch so würdig, mehr durch freie Wahl,als durch den Weg der Nachfolge, dazu gelangenmüsse: wäre aber der Sohn nicht der Krone würdig,oder wollte ihn das Volk nicht, so hänge esvom Volke ab, den zu ernennen, welchen eswolle." Im Jahr 1592 erließ Clemens VIII. eineBulle, worin er „allen Katholiken des König-reichs Frankreich befahl, sich zu versammeln undsobald möglich einen König zu wählen, welcherder katholischen Religion ernstlich ergeben sey." Dieshieße doch wohl die Souveränetät des Volks, mitAusschluß der Protestanten und anderer Ungläubigen,deutlich genug anerkennen.

Carl der Große bauete oder befestigte auf diesesPrincip, das immer vor ihm bestanden hatte, wie dieGeschichte der Deutschen unumstößlich beweiset, die

*) Oe bello 8ax. bei Freher (lLälr. irrancof. äs 1600)D. I., PLA. 134.

**) In den ältesten Zeiten ernannten die Deutschen ihre Kö-nige, Fürsten und Beamten in den großen Versammlungen.

, 6>ö§o-'rr» luronens. !c.) Allerdings nahmen ste da-bei Rücksicht auf die Dynastie, aber nur aus Anhänglichkeitund wenn würdige, mannbare und taugliche Glieder derselbenvorhanden waren. AIs die Heruler, wie Procopius berichtet, dieFürsten des letzten Stamms verloren und erfahren hatten, daßnoch ein entfernter Verwandter der ausgestorbenen Dynastie in