Regierungsverfassung. Joh. von Müller siehet darindie schönste seiner Rcgententugenden. Hugo Capetwurde lange nicht für den rechtmäßigen König derFranzosen erkannt, weil seine Erhebung auf den Thronnur von einigen Großen und nicht vom Volke aus-ging; Adclbert, Graf von Perigueur, fragte ihn mitRecht: wer ihn denn zum König gemacht habe? Phi-lipp der Lange wollte sein Recht auf die Kronevon der Nation sanotionirt haben, um dessenversichert zu seyn; und die Reichsstände bestätig-ten es. In Spanien, Portugal, überall, wenn vonder Erbfolgeordnung die Rede war, in Frankreich be-sonders bei Philipp von Valois, wurde sie vonden Repräsentanten des Volks festgesetzt odergebilligt. Franz I. wollte den Frieden von 1527 mitCarl V. nicht halten, weil ihn die Reichs ständenicht genehmigt hätten, und die Stände von Burgundcrkärten, daß der König dazu kein Recht habe. Durchden Vertrag von Cadan sollte Herzog Ulrich von Wür-temberg dieses Land als ein Afterlehen von Oestreichbesitzen; er nahm auch in der That den Vertrag,und in Gefolge dessen von Ferdinand, als Erzherzogvon Oestreich, die Belehnung an; aber die Ständeverweigerten die Beistimmung, und nach dem
Schweden lebte, schickten sie Abgesandte an ihn und ließen ihnbitten, den verwaisten Thron einzunehmen. Nur durch Volks-Wille ward derselbe ernannt, nicht wegen eines ihm zustehendenRechts der Legitimität. Die älteren Juristen haben aus Un-verstand und Augendienerei die entgegengesetzte Lehre aufgebracht.