Band 
Zweiter Band.
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Absterben des Mannsstamms von Ulrich mußte Oestreich(1599) die Afterlehnschaft aufgeben. Damals erkanntealso dieses Haus die Rechte des Volks über diedes Herzogs Ulrich factisch an. Die JülchischenLande wurden nach dem Tode Herzogs Johann Wil-helm von den Landständen an den KurfürstenSigismund von Brandenburg und Wolfgang Wilhelmvon Neuburg übertragen. Der Kaiser gab aber demKurfürsten Christian II. die Bclehnung; die Unionhingegen nahm sich jener beiden Besitzer an, „weilsie die Lande mit gutem Willen der meistenLandstände und Unterthanen (denn Jülch warzur Zeit der Besitznahme von Oestreichern besetzt unddie dortigen Landstände konnten nicht beitrcten) em-pfangen hätten." König Philipp IV. von Spanienund Portugal ward von den Reichs ständen in Por-tugal entsetzt; sie gaben das Reich an Johann IV. ausdem Hause Braganza, "'I und dieser ward nun Königdurch den Willen der Nation, nicht aus demGrunde der Legitimität. Friedrich III. von Dänemarkrechtfertigte seine Unbeschränktheit durch die Ueb er-tragt! ng vvm Volke. Wilhelm III. und seitdemalle Könige von England gründen ihr Thron-recht auf die Volks-Souveränetät. '"I Selbstein Ocstreichischer Fürst, Kaiser Carl VI., ließ dieErbfolge seiner Tochter von den Landständen be-

*) Erster Band, S. 327.

**) Erster Band, Seile 553, und meine „Untersuchungen,"l. , Seite 352.

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