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Zweiter Band.
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wieder auch jetzt noch das unpopuläre System derBeamten-Ernennung nach Gunst, Protektion und Will-kür. Die Leute, welche die Monarchen mit dem Popanzdes monarchischen Princips beängstigen und regieren,haben nur ihr liebes Ich im Auge, und die Ehre desFürsten und die Liebe des Volks zu ihnen, ist jenen diegleichgültigste Sache von der Welt.

Und seit wann sind die Vorschläge der Notablender Nation dem monarchischen Princip widerstreitend?Ehemals dachte man nicht so, und auch heute gilt esnur bei Besetzung solcher Aemter, welche die höherenStände nicht ambitioniren.

Bekanntlich war Schweden ehemals in eilf Lag-manschasten (Provinzen, Kreise) und jede derselben inmehrere Härate (Bezirke) u. s. w. eingetheilt. Für jededieser eilf Provinzen war ein höchster Beamter, derLagman, angeordnet, welcher die oberste Verwaltungdarin, großes Ansehen und große Gewalt hatte. Aufder allgemeinen Landes-Versammlung (Landes-Thing)wurde seit den frühesten Zeiten bis ins siebzehnte Jahr-hundert dieser Beamte auf folgende Weise ernannt. ")Alle Einwohner der Provinz mußten sich (wie die Fran-ken noch unter Carl dem Großen) auf dieser Versamm-lung einfinden und einen Ausschuß von zwölf Personen,

*1 So das Schwedische Land- und Stadtrecht,von Carl IX. confirmirt und anno 1 W 8 publicirt ic. (Von zweiGliedern des HofgerichtS zu Riga übersetzt.) Frankfurt und Leip-zig. 1709 in 4". (Ein höchst lehrreiches Werk für die Rechtsgs-schichte,) D VII. ,1.2.