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Zweige der Regierungsverwaltung ist vom Monarchenseinen Ministern und seinem geheimen Rathe übertra-gen. Der Monarch kann nicht irren; seine Ministerund Räthe sind der Verantwortlichkeit unterworfen.
1) Vorhin habe ich gesagt, daß der Monarch seineMinister nach Belieben erwählt, jedoch nur unter denPersonen, welche in der General-Liste der Vorschläge,die der Areopag besorgt, enthalten sind. Er ent-läßt sie ebenfalls ganz nach seinem Gefallen. BeideBefugnisse sind durchaus nöthig, theils, damit derMonarch seine Würde behaupten und nicht gehindertwerden kann, Gutes zu wirken; theils darum, damitdie Minister nicht eine Partei gegen ihn machen undals vomus verfahren können. Dies bedarf
keiner weiteren Deduction. Allein die Wahl derMinister zu beschränken auf Männer, welche das Ver-trauen der Nation im vorzüglichsten Grade -"-) genie-ßen, ist eben so unerläßlich. Wollte man dem Monar-chen volle Freiheit belassen, seine Minister zu wählen,so könnte es geschehen, daß er aus Vorliebe für einenGünstling, wie Jakob I. von England, die größtenMißgriffe machte, daß er Fremde in sein Ministerium
*1 Siehe indessen v. Aretin's konstitutionelles Staatsrecht,I.» Seite 2t t.
**) Sie waren von den Notablen der zweiten Ordnung ausallen Bezirken des Reichs vorgeschlagen, und die Notablen derdritten Ordnung haben aus diesen Vorschlägen die würdigsten undtauglichsten Männer ausgesucht: sie sind also von allen Notabili-täten dafür anerkannt.