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Zweiter Band.
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welche auf Antrag des Staatsraths oder des Areopags,oder des Ministers, oder auf Befehl des Monarchenunter Contrasignirung eines Ministers, verlängert wer-den kann, erstattet der Staatsrath umständlichen Berichtdarüber , und der Minister unterwirft denselben, wievorhin, der Berathung des. geheimen Raths, welcherendlich das Gesetz definitiv bestätigt, das, wenn es dieSanction des Monarchen erhalten hat, nach dergesetzlich bestimmten Form publicirt wird, und vondem Tage an, welchen das Gesetz zugleichfixirt, in Rechtskraft übergehet.

Der Vorschlag, die Gesetze der öffentlichen Prü-fung zu unterwerfen, ehe sie definitiv verabfaßt werden,wird Tadler finden; ich aber halte so viel darauf, daßich gerade darin die höchste Garantie für dieZweckmäßigkeit und Anwendbarkeit der Ge-setze suche. Es ist ein gemeiner, aber darum nicht mindergroßer Irrthum der Geschäftsmänner, daß sie von andernGelehrten, oder von den in andern Verwaltungen ange-stellten Beamten, oder gar von Personen, die zu keinerdieser Classen gehören, keine Belehrung erhalten könnten.Vorzüglich wichtig sind in dieser Beziehung die offen t-

*) Eine unerläßliche Bedingung, um die Wirkungsperiodegenau zu bestimmen. Die Entscheidung: „kein Gesetz hat rück-wirkende Kraft." ist vollkommen wahr und leicht zu geben; aberes ist oft sehr schwer, die Anwendung davon zu machen. DieGesetze der legislativen Versammlung, des National-Conventsund sogar die fünf Gesetzbücher Napvleon's haben gerade darumtaufende von Prozessen veranlaßt.