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Zweiter Band.
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ihre besten Gesetze diejenigen wären, an deren Verab,fassung kein Rechtsgelehrter Antheil genommen habe.Sie verhindert sodann auch die Ausnahmsgesetze,wozu die Regierungen so sehr geneigt zu seyn pflegenund jede Gelegenheit, die etwa ein Louvel, eine er-sonnene Beleidigung der Majestät des Monarchen,oder ein Mystiker oder Schwärmer, wie Sand u. s. w.darbieten, ergreifen, um sie zu despotischen Zwecken zubenutzen.

Allerdings gibt es Fälle, wo die Publicität einesGesetzes-Entwurfs mit mehr oder minder großen Nach-theilen verknüpft seyn kann und schnelle Entschließungennöthig sind. Dazu muß die Regierung ermächtigt seyn,doch nur unter den Bedingungen, erstlich, der unverkenn-baren Nothwendigkeit; zweitens, der Bcistimmungdes Staats- und geheimen Raths, und drittens derunmittelbar auf die Erlafsung solcher provisorisch enEbiete einzuleitenden Form für die Verabfassung derGesetze. In England geschiehet dies bisweilen auch,und alsdann sorgen die Minister dafür, sich desfallseine Jndemnity-Bill vom Parlamente ertheilen zu las-sen, die ihnen nicht versagt wird. Damit aber dieletzte dieser Bedingungen nicht durch lange Verschiebungdes Gesetzes illusorisch gemacht werden könne, mußdie Verfaffungs - Urkunde eine Frist festsetzen, binnenwelcher das Gesetz seine Förmlichkeit erhält, oder dasprovisorische Edikt seine Kraft verliert. Alle proviso-

*) Siehe den Auszug aus ciuLNerl/ keview im Hermes.VH.» Seite 171.