Band 
Zweiter Band.
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rische Verordnungen sind mit großen Nachtheilen ver-knüpft; sie werden zuletzt, wie die Bundestagsbeschlüffevom 20. Sept. 1819, provisorisch-ewig-dauernd, bissie durch Nicht-Beobachtung ihre Kraft verlieren.

3) Die Constitution muß ferner festsetzen, für welcheGegenstände förmliche Gesetze erforderlich sind,damit die Regierung nicht in der Verwaltung zwecklosoder gar zweckwidrig gehemmt werde. Dahin rechneich: 1) die Institutionen, welche die Constitution fest-setzt; 23 die gesammte Civil- und Strafgesctzgcbungmit ihren Zweigen, namentlich dem materiellen Rechteund dem gerichtlichen Verfahren; 3) die Festsetzung derSteuern nach Gegenstand, Größe und Erhebungsart;4) die Bestimmung der Staatsbedürfnisse, für welchesie, mit Beobachtung der dafür einzeln ausgeworfenenSummen, verwendet werden sollen; 5) die Organisa-tion aller Obrigkeiten nach, den Grundgesetzen der Ver-fassung; 6) die ganze Einrichtung und Größe der Ar-mee, die Art der Ernennung der Offiziere und ihrWeiterrücken, die Competenz der Militärgerichte unddie der ordentlichen Gerichte über die gemeinen Verge-hen und Verbrechen der Soldaten; endlich 7) die Gül-tigkeit der Friedensschlüsse und aller andern Staats-verträge, insofern dadurch irgend eine Abänderung desBestehenden, die nach den vorhergehenden fünf Gegen-ständen durch Gesetze geregelt werden müssen, bewirktwürde. In allen übrigen, und in der Constitutionallenfalls noch weiter vorgesehenen Fällen muß der Re-gierung die Macht bleiben, Edicte, Verordnungen,Jnstructionen oder Entscheidungen zu erlassen.