Band 
Zweiter Band.
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Sie darf endlich Polizei-Maßregeln nehmenund die Zuwiderhandlung gegen solche, welche das Ge-setz im Allgemeinen als Polizeigegenstände erklärte, wiez. B. die Feuerlöschungs-Anstalten, mit den Strafen, diedas Strafgesetzbuch auf die Polizeivergehen überhauptverhängt, bedrohen.

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Nothwendigkeit von Verfassungs-Urkunden.

Sie gehet aus der Natur der — von Zeit, Ver-hältnissen und dem jeweiligen Stande der Civilisationabhängigen Regierungsform hervor. Zum Schutzeder Throne sowohl, als der staatsbürgerlichen Rechteist es unerläßlich, die Vorrechte der Krone, die politi-schen Rechte des Volks und die Institutionen, die jedemStaatsbürger seine natürlichen und aus der geltendenVerfassung entspringenden Rechte garantieren, durchVerfassungs-Urkunden festzusetzen. Wie man auch überpapierne Constitutionen spötteln möge, weil sienicht länger befolgt werden, als der Gewalthaber, essey dies der König oder ein langes Parlament, oderdie große Mehrheit des Volks, für gut findet: im-

*) Siehe oben Seite 58 ff. und 69.

Ulrich von Würtemberg vernichtete den Tübinger Vertragvon 1514; Philipp l>. die Freiheiten von Saragossa; Ferdinand II..al« König von Böhmen, den MajestäkSbrief, und als DeutscherKaiser die Capitulation, welche ihm nicht gestattet hatte, diePfälzische Kur ohne Zuthun und Einwilligung der ReichLständeauf Bayern zu übertragen; Philipp V. die Freiheiten von Cata-