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eines Vertrags zwischen ihm und dem Mo-narchen rechtsgültig seyn.*) Denn wenn dieConstitution (oder eine Volksfreiheit) svom Monarchenabgedrungen oder gewaltsam erzwungen wird, wiein England die Alsxnn Olmrta vom König Johann,wie die Aufhebung der Commissionen, die Bill of Rights,die Entsagung auf das Recht, das Parlament aufzu-lösen u. s. w. von Carl I.; das Petitionsrecht, dieHabeas-Corpus-Akte, die Aufhebung der Kriegsgesetzeund der Gesetze gegen die Ketzer und die Verpflichtungzur Einberufung des Parlaments wenigstens alle dreiJahre von Carl H.; wie die erste Constitution (1791)in Frankreich von Ludwig XVI.; die Spanische derCortes von Ferdinand VII.; die Neapolitanische vonFerdinand IV.: — dann ist zu besorgen, daß der Mo-narch, sobald er Gelegenheit und Gewalt bekommt, dieabgedrungenen Bewilligungen widerrufen werde, wieauch die Beispiele beweisen.
*) Die Erklärung der Deputirten-Kammer in Frankreich vom5. Juli 1815 enthält darüber Folgendes: „der Monarch kann nurdadurch wirksame Gewährschaft geben, wenn er eine von derNational-Repräsentation berathene und vom Volkeangenommene Constitution beschwört." — DiesGrundprincip ist in der Englischen Constitution (S. erster Band,Seile 353 und meine „Untersuchungen," ll.» Seite 351 und 104),in der Verfassungs-Urkunde des KaiserthumS Brasilien (daselbstSeite 521), jetzt auch in Frankreich durch die Constitution vom8. August 1830, und in der (in diesem Augenblicke noch unbeen-digten) Constitution für Belgien feierlichst anerkannt. Solche Con-sntutionen sind zwar Capitulationen, aber nicht, wie die Wahl-Capitulationen der Deutschen Kaiser, von der O l, ga r chi e gegeben,sondern Verträge, die das Volk proponirt und der Fürst annimmt.