Band 
Zweiter Band.
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Die Verwaltung betrifft zunächst das Gemeingut;Über sie umfaßt auch die Festsetzung der Beiträge zuden Kosten der Verwaltung: und zur Vermeidung eigen-nütziger Begünstigungen muß und kann dieser Gegen-stand durch allgemeine Gesetze geregelt werden.

Die Verwaltung erstreckt sich ebenfalls auf öffent-liche Anstalten, namentlich auf die der Volksschulenund Besoldung der Lehrer, der Kirchen und Besoldungder Religionslehrer, zur Versorgung der Armen undder Kranken, — auf Unterhaltung der Communalwege,der Brücken zum Behufe der Cultur der Gemarkungs-güter, der gemeinen Brunnen, — auf Polizeimaßregelnzur Erhaltung der Reinlichkeit, der Gesundheit, derSicherheit des Eigenthums, der Verschönerung sogarund dergleichen. Der Regierung kommt es zu, diesAlles zu leiten und zu bewachen, Mißbrauch dieserAttributionen zu verhüten, und sie mit den allgemeine»Grundsätzen der Staatsverwaltung in Einklang zubringen, aber nichts weiter: die Wahl der Beamtenist schon die sicherste Gcwährschaft.

Dies sind die Grund züge des Verhältnisses zwi-schen den Gemeinden und dem Staate, rücksichtlich derBestellung der Ortsobrigkeiten und ihrer Funktionen.

Aber das Verhältniß zwischen dem Gemeinde-und Staatsbürger festzusetzen, scheint schwierigerzu seyn. Man kann letzteres seyn, ohne jenes; nichtumgekehrt. Dieser Grundsatz führt zu den Fragen:

amten zugleich waren) vom gesammten Volke wählen, sie standenaber unter der Aufsicht der kaiserlichen Commiffarien