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erstlich, welche Eigenschaften erfordert werden, um Ge-meindebürger zu seyn; zweitens, welche Rechte undVerbindlichkeiten mit dieser Qualität verknüpft sind?und endlich drittens, welche Rechte der Gemeinde, alsKörperschaft, rücksichtlich der Aufnahme oder Verweige-rung der Aufnahme in die Körperschaft, zustehen?
Der Besitz liegender Gründe in der Gemarkung ohnepersönlichen Wohnsitz macht Ausmärker, aber keineGemeindebürger: dies ist für sich klar. Ebensowenigist der persönliche Wohnsitz eines Ortsbewohners,sey es für sich allein, sey es sogar in Verbindung mitdem Besitze eines liegenden oder beweglichen Eigen-thums oder mit einem Gewerbe, welcher Art es sey,geeignet, das Gemeindcbürgerrecht zu begründen. Dennalle diese Rechte stehen schon jedem Staatsbürger, alssolchem, zu. Um also Gemeindcbürger zu seyn,muß der Einwohner diese Qualität ausdrücklich oderstillschweigend in Anspruch genommen haben und dazuauch befugt gewesen seyn.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des Ge-meindebürgers fließen aus der Natur der Genossen-schaft: sie sind der Gegenstand des allgemeinen Civil-rechts, abgesehen von seiner Qualität als Staatsbür-ger, in welcher letzteren er eigenthümliche Rechte undVerbindlichkeiten hat.
*) Bei Staatsbeamten fällt dies in die Augen: ihr Be-ruf ist wesentlich vorübergehend; wie könnte er Gemeindebürgeran einem Orte seyn, den er morgen verläßt und statt dessen er«inen neuen Wohnsitz nehmen muß?