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Zweiter Band.
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Aber mit demAusmärker und bloßen Einwoh-ner einer Gemeinde, namentlich- mit dem Hinter-sassen, ist es anders beschaffen. Beide sind gehal-ten, zu denVerwaltungskostensolch er Anstal-ten, an welchen sie Antheil nehmen, beizutragen.

Der Ausmärker wird also zu der Besoldung derFeldschützen und allen — das liegende Privatei-genthum betreffenden Lasten, nach Verhältniß seinesBesttzthums zu dem Besitzthum aller übrigen Begüterten,beitragen müssen. H — Der nicht gemeindcbürgerlicheEinwohner ist beizutragen gehalten: zu den Kosten,sür die innere Polizeiaufsicht (z. B. der Besoldung derTag- und Nachtwächter); sür die Unterhaltung derVolksschullehrer, wenn er Kinder zur Schule schickt; ander Besoldung der Religionslchrer, deren Lehren eroder die Seinigen empfängt (so weit die Besoldungendurch Beiträge gereicht werden); an den Kosten derUnterhaltung (nicht der neuen Einrichtung) öffentlicherBrunnen, der öffentlichen Verschönerungen u. s. w.Aber zu Kriegssteuern undEinquartierungs-lastenträgt er, nach Verhältniß seines G esammt- (lie-genden und beweglichen) Vermögens zu dem allerübrigen begüterten oder im Orte wohnenden Personen, bei.

Also auch zu der vom Feinde auferlegten Brandschatzung,die immer auf den Wohlstand der Eigenthümer berechnet ist. wennsie nicht gewissen Classen von Personen ausdrücklichauferlegt wurde. Zu Einquartierunzsl.rste» hat er nichts beizu-tragen. Die Jurisprudenz ist in dieser Beziehung noch sehr weitvon den richtigen Principien entfernt, und bedarf einer besondernGesetzgebung.

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