Band 
Zweiter Band.
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Weder der Ausmärker, noch der bloße Ortseinwohnerist gehalten, zu den Schulden der Gemeinde beizu-tragen, diejenigen ausgenommen, die zur Bestreitungder Lasten gemacht worden sind, zu welchen sie beizu-tragen verpflichtet gewesen seyn würden, wenn sie so-gleich hatten geleistet werden müssen.

Den Anspruch aufdasGemeindebürgerrechthaben alle Staatsbürger, die nicht, kraft eines allge-meinen Gesetzes, als unfähig oder als unwürdigerklärt worden, oder nicht schon von RechtswegenBürger einer andern Gemeinde sind, wie z. B. dieKinder wirklicher Bürger. Jeder Gemeinde stehet daherdie Befugniß zu, einem jeden Ausländer das Bür-gerrecht (nicht auch den bloßen Wohnsitz oder denAufenthalt ohne Ermächtigung der Staatsregierung,wenn nicht die Polizeigesetze schon für sich dies verbie-ten) so lange zu verweigern, als er nicht durch einenWohnsitz von der Beschaffenheit, wie ihn das Staats-recht des Landes festsetzt, das Staatsbürgerrecht gesetz-lich erworben hat; ja auch alsdann noch, wenn dieGemeinde Gründe hat, die die Verweigerung rechtfer-tigen. Denn in der Regel kann sich Niemand in dieGenossenschaft Anderer ohne ihre Einwilligung eindrän-gen: und es ist nicht nöthig, daß Jemand Gemeinde-bürger sey, um die Rechte des Staatsbürgers aus-zuüben, wie kurz vorher angeführt wurde. — DieGemeinde kann auch dem Inländer, der in einerandern Gemeinde geboren oder bisher wohnhaft gewesenist, das Bürgerrecht abschlagen, ohne alle Berücksichti-gung, oder unter Auferlegung von Bedingungen; und