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Zweiter Band.
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sie muß es allen denen verweigern, die kraft des Ge-setzes (wegen eines Verbrechens, das mit dem Verlustedes Staats- oder Gemeindebürgerrechts bedroht ist)davon ausgeschlossen wurden und sich noch in diesemStande befinden. *) Die Erlangung des Gemeinde-bürgerrechts wirkt, wenn nicht das Annahmsdecret eineAusnahme macht, die Verbindlichkeit zur Theilnahmean allen Gemeindeschulden, zu welcher Zeit und zuwelchem Zwecke sie contrahirt worden seyn möchten.

Zweites Kapitel.

Von VenBezirkS-, Kreis« und Provinzialräthen. **1

Diese Institutionen dürfen nicht mit den Verwal-tungsbehörden, wovon das folgende Kapitel han-delt, verwechselt werden. Sie weichen darin von derGemeindeverfassung wesentlich ab, daß die GemeindenGenossenschaften bilden und Rechte besitzen, dieBezirks-, Kreis- und Provinzialräthe aber reine Staats-anstalten sind; sie weichen von den Bezirks-, Kreis-und den höchsten Centralverwaltungen darin ab,daß letztere verantwortliche Autoritäten, jene

*) Die Begnadigung und Rehabilitation heben diese Unwür-digkeit auf.

**) Meine ^Untersuchungen," II-, Seite 215. DaS Naäifol-gende ist auL der daselbst enthaltenen Abhandlung genommen undergänzet ste. Bergs v. Aretin — Rotteck'S const. Staatsr.III., Seite 12S ff.