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Zweiter Band.
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aber blos berathende Behörden, und nicht ver-antwortlich sind.

Die einzige Frage ist daher auch nur: ob die Be-zirks-, Kreis- und Provinzialräthe zweckmäßigeEinrichtungen sind? und ihre Entscheidung hangtvon den Amtsbefugnissen und der Organisation ab, diesie erhalten.

Die Leitung aller öffentlichen Angelegenheiten unddie Oberaufsicht über die Verwaltung erheischen, daßder Monarch und seine Regierung die genaueste Kennt-niß von den inneren und äußeren Verhältnissen desStaats, von dem ganzen Zustande des Volks in physi-scher, intellcctueller und moralischer Beziehung, von denMängcln in allen Theilen der Gesetzgebung, von derArt und Weise, wie verwaltet wird, und von den Be-dürfnissen, Beschwerden und Wünschen des Volkserhalten. Der Regierung darüber getreue Kunde zugeben ist der directe Zweck jener Institutionen. Wollteman ihnen einen positiven Antheil an der Rcgierungs-verwaltung geben; so würde oder könnte wenigstensdies Verwirrung in die Staatsverwaltung bringen.

*) Nach der Französischen Verfassung hatten die Departe-mentsrathe die Dertheilung der jedem Departement auferlegtenQuote der direkten Steuern unter die Bezirke, und die Bezirks-räthe. die weitere Vertheiiung derselben unter die einzelnen Ge-meinden zu besorgen. Diese Einrichtung, wodurch sie zu admini-strativen Behörden wurden, war indessen nicht blos nützlich, sondernauch nöthig, weil alle Administrativ-Beamten vom Staatsoberhaupteernannt wurden und abhängig waren, mithin das Volk für diegerechte Vertheiiung der Steuern eine gewisse, wenn auch nicht