Band 
Zweiter Band.
Seite
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Die wesentliche Bestimmung der Bezirks-, Larid-und der Provinzialräthe ist sonach, die Regierung überalle öffentliche Angelegenheiten mit offener Freimüthig-keit, aber auch nach Wahrheit, ohne selbstsüchtige Ab-sicht, aufzuklären. Allein damit verbindet sich noch einzweiter Vortheil von großem Werthe: sie theilendem Volke Patriotismus mit, beleben den Gemeingeistund befördern die Volksbildung; mit einem Worte, sietragen dazu bei, in der monarchischen Verfassung dierepublikanische Regierung zu befestigen, welche die Vor-züge jener Form erhöhet. Damit ist zugleich entschie-den, daß diese Institutionen auch nothwendig heilsamseyn müssen.

Ob es aber gerade dreier Abtheilungen bedürfe? isteine andere, von individuellen Verhältnissen abhängigeFrage, welche jedoch im Allgemeinen wegen der

vollständige. Garantie in den von ihm gewählten Autoritäten er-hielt. Im System der reinen Monarchie besitzen zwar auch dieVerwaltungsbeamten das Vertrauen des Volks, werden von dem-selben vorgeschlagen und sind vom Staatsoberhaupte unabhängig,allein sie bleiben dem Letzteren und dem Volke verantwort-lich. Wollte man also die Französische Verfassung beibehalten,so würden die Bezirks- und Landräthe verwaltende und gleichwohlunverantwortliche Behörde» seyn; der Regierung und demVolke fehlten die größere Bürgschaft der gerechten Verlheilungder Steuern.

Im Rbeinkreiss Bayerns, der auf einem Flächenraumvon 180 Q. M. weit über eine halbe Million, auf jeder Q. M.im Durchschnitte nahe an 8000 Seelen zählt, würde die dritteAbtheilung (die der Provinzialräthe) völlig überflüssig seyn, weiler eine eigene, von allen übrigen Kreisen des Königreichs ver-