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rnß, alle Gebrechen und Mißbrauche der Verwaltungund die Vorschlage über das, was sie für nützlich hält,an die Regierung zu bringen.
Drittes Kapitel.
Von den Bezirks- und Kreis-Verwaltungen.
Anderwärts habe ich von den beiden Systemender Bureaukratie und der Collegial verhand-ln« gen gesprochen und mich für das erstere erklärt.Allerdings finden die dafür angeführten Gründe mehrauf die bestehenden Verfassungen, als auf die reineMonarchie, die ich in Vorschlag bringe, Anwendung;aber auch hier scheint mir die Vertheilung der Attribu-tionen unter einzelne Beamten vor der Collegialver-handlung besonders darum den Vorzug zu verdienen,weil die Verwaltung einfacher und kräftiger wird, undschneller geschiehet. Schon der letztere Punkt ist vongroßem Gewichte: wie häufig sind nicht die Klagen,und wie gegründet sind sie nicht über die Verzögerungender Collegialbeschlüsse! In Frankreich haben die Unter-Prafectcn die Verwaltung (im eigentlichen Sinne, dieAdministration,) in den Bezirken; in Bayern und ander-wärts sind Landrichter, Ober-Aemter u. s. w. damitbefaßt: ich kenne nur jene Einrichtung der Unter-Prä-
*) Cottu a. a. O. Seite 53 ff.
**) Meine „Untersuchungen," H.» Seite 312 .