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fecturen und die der ehemaligen Aemter und Oberamterin meinem Vaterlande genau. Aber die erste hat sichbewährt gefunden und noch keine Reclamation veran-laßt; und die letztere hatte den großen Vortheil noch wei-ter, daß damit zugleich die unteren richterlichen Instanzen,so weit sie nicht mit ihren übrigen Funktionen in Col-lision kamen, verbunden waren. Dieser Vortheil, gegenden man in unsern Tagen ohne allen Unterschiedzu Felde ziehet, ist indessen, wie ich glaube erwiesen zuhaben, ch sehr groß: hierdurch werden die vorzüglich-sten Geschäftsmänner der höheren (administrativen undrichterlichen) Verwaltungsbehörden gebildet und einsei-tige Ansichten abgeschliffen.
Die B czirksvcrwaltungen haben die Aufsichtüber die Gemeindeverwaltungen in zweiter, — sodanndie Ncgierungspolizei, die Vcrtheilung der Aussagen,die dem Bezirke im Ganzen auferlegt werden könnten,unter die Gemeinden, und die Finanzsachen, welche blosden Bezirk oder die einzelnen Bürger angehen und sichnicht zu Rcchtsstrcitigkeiten eignen, in erster Instanz zubesorgen. Nichts hindert, diese Gegenstände zu theilen,und sie an Einzelbeamten zu übertragen, wennman dieses System für besser halt, als das der Colle-gialberathungcS..- Aber eben so wahr ist es, daß inbesondern Fällen die Colt egialberathung sehr nütz-lich ist, namentlich bei Gutachten über Gesetzes- undVcrfassungs-Reformenvorschläge, über die Anträge derBezirks-, Kreis- und Provinzialräthe u. s. w. Die
*) Meine „Untersuchungen," H., S. 314.