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Zweiter Band.
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Von ständigen Gerichten.

Indessen darf dieser Grundsatz, und kaun er auchbei stehenden ständigen Gerichten wegen demgroßen Kostenaufwande, der mit ihnen verknüpft ist,nur mit Beschränkung Anwendung finden.

Die untersten Justizbeamten in den Cantonenhaben, oder sollen wenigstens nur einen kleinen Wir-kungskreis haben; das oberste Princip ihrer Organisa-tion — ich wiederhole es — ist: Männer von gesun-dem Urtheil sollen über geringe Gegenstände schnellund ohne Kosten erkennen, und Berufungen selten ge-stattet seyn. Die Wahl solcher Beamten vom Volkeselbst und unmittelbar gibt hinreichende Gewährschaft.

In den Bezirken müssen für Entscheidungen überBerufungen von den Sprüchen in Civil- und Polizei-sachen der untersten Beamten, für die Untersuchungender Verbrechen und Vergehen ''9 und für die Entschei-

ungleich mehr, als jetzt. Ein Beispiel findet sich in meinen „Un-tersuchungen," I.< Seite 38t: unter Heinrich HI. bestand dasParlament zu Paris aus 150 Richtern, und in einem vor ihmanhängig gewesenen Prozesse wurden 60 wegen naher Verwandt-schaft recusirt. Dermalen sind die Appellationsgerichteaus 20, 25, 34, — das Pariser ist sogar aus 44 votirendenGliedern besetzt: und doch gab es bisher noch Auditeurs, dieebenfalls für gewisse Geschäfte gebraucht wurden, wogegen sichviele Stimmen, mit vollem Rechte erhoben. Der Cassa tions-hof hat 48 Richter.

9 Bei Weitem der wichtigste Gegenstand der richterlichen