Band 
Zweiter Band.
Seite
397
JPEG-Download
 

397

düngen aller übrigen Rechtsstreitigkeiten in Civilsachenund größeren Polizeivergehen (mit Ausnahme der po-litischen und Preßvergchen, wovon hernach gesprochenwird) die Maßregeln mit größerer Vorsicht genommenwerden. Die wichtigste ist die der Vorschläge von No-tablen der zweiten Ordnung. Hier kommt aber dieFrage in Betrachtung: ob Einzelrichter oder ein Col-legium von mehreren Richtern die zweckmäßigste Ein-richtung sey?

Die Vortheile des Systems der Einzelrichtersind: geringere Kosten der Parteien (die nicht einmalder Advocaten bedürfen), Minderung der Staatsaus-gaben (für Besoldungen) und schnellere Rechtspflege.Ihre Nachtheile fühlt jeder: größere Gefahr irrigerAnsichten sowohl in Beurtheilung der Thatsache, als inAnwendung der Gesetze auf die Rechtsfrage, und inHinsicht auf die mancherlei Gestalten des Parteigeists,und der Bestechlichkeit. Allein um diese Gefahren völ-lig zu verhüten, müßten große Gerichtshöfe angeord-net werden; ein Collegium von 3 Richtern, wie inFrankreich und sonst, wo die Französische Gerichtsver-fassung eingeführt ist, *) gibt keine, wenigstens keine

Thätigkeit! Bsrenger klagte in der Sitzung der Deputirten-kammer vorn 5. Juni 1829 über die schlechte Besetzung der Ma-gistratur-, besonders der Untersuchungsrichjerstellen in Frankreich;und andere stimmten bei.

Im Bayerischen Rheinkreise sind zwar 4 Richter angestellt,aber einer derselben ist Untersuchungsrichter und kann an denGerichtssitzungen selten oder gar nicht mit seinen drei CvllegenAntheil nehmen.