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bedeutend größere Garantie; und wo der Präsidentein fähigerer Kopf ist, als seine Collegen, ist es imGrunde auch nur er, der die Urtheile fällt. Auf derandern Seite machen die Verfolgung der Verbrechenund Vergehen einzelne Geschäfte, Zeugenverhöre, Orts-besichtigungen, die Concursverhandlungen u. s. w. me h-rere Mitarbeiter nöthig, und — worauf ich dasmeiste Gewicht lege, — solche Collegien sind die Schule,in welcher sich angehende Beamten am besten ausbildenkönnen, indem sie mit mancherlei Geschäften des Rich,teramts, mit den Verhältnissen der verschiedenen Volks-classen und den Menschen aller Bildungsstufen, ihrerSchlauheiten, ihrer Stumpfheit, Sitten und Gebrechenvertrauter werden und selbst durch die Berathung mitihren Collegen und besonders durch die Leitung desPräsidenten des Gerichts, die ich als ältere, erfahrneund fähige Männer voraussetzen darf, an Einsichtengewinnen.
Es scheint mir, aus diesen, so wie aus den imvorigen Abschnitte und im vorhergehenden Kapitel dar-gelegten Gründen am zweckmäßigsten, Einzelrichter,die schon in früheren Anstellungen Erfahrungen einge-sammelt haben, für gewisse Gegenstände der Rechts-pflege, z. B. Besitzklagen, Schuldenklagen, streitigeErbvertheilungen (wo das Erbrecht nicht bestritten ist),Injurienklagen und andere minder schwierige Rechts-streitigkciten anzuordnen, damit die Landespolizei-sachen, die Ernennung der Vormünder und Curatorenu. s. w. zu verbinden; hingegen für wichtigere Civil-rechtsachen, für die Berufungen von den Aussprüchen